Bei mir ist ein behördliches Tätigkeitsverbot angeordnet worden gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz ( ISfG ). Bekomme ich hier auch Entgeltfortzahlung?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Vogel, Schwerin

Bei Kanken, Krankenverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen kann ein behördliches berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet werden. Ist dies angeordnet, erhalten Sie gemäß § 56 Abs. 1 ISfG für die Dauer von sechs Wochen eine Entschädigung, die dem Gehalt entspricht. Dabei zahlt diese Entschädigung der Arbeitgeber, der diese bei der zuständigen Behörde zurückfordern kann.