Kindertagesstätte und Schule sind geschlossen. Kann ich der Arbeit fernbleiben unterhalte ich trotzdem eine Vergütung?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Vogel, Schwerin

Hier hilft § 616 S 1 BGB weiter:

" Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."

Sind Kindergarten oder die Schule geschlossen, so sind die Voraussetzungen der schuldlosen Verhinderung zur Erbringung der Dienstleistung grundsätzlich gegeben. Problematisch ist hier, ob das Merkmal der nicht erheblichen Zeit erfüllt ist. Ein bis zwei Wochen sind unproblematisch, wenn feststeht, dass die Schule oder der Kindergarten danach wieder geöffnet ist. Ist die Dauer der Schließung nicht absehbar, so entfällt der Anspruch insgesamt. Dies betrifft allerdings nur die Vergütung, nicht das Fernbleiben von der Arbeit. Betroffen sind nur Kinder bis zum 12. Lebensjahr, danach kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. In Arbeitsverträgen kann die Vorschrift des § 616 allerdings ausgeschlossen sein. Dann besteht kein Anspruch.