Unterhalt wegen Betreuung eines bis zu 3 Jahren alten Kindes gem § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB

Die Norm begründet einen Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gegen den Vater ab dem 4. Monat nach der Geburt bis mindestens 3 Jahre nach der Geburt.

Es handelt sich bei dem Anspruch um reinen Betreuungsunterhalt. Andere Unterhaltsansprüche - wie bei Verheirateten - hat die nichteheliche Mutter nicht. Innerhalb der ersten 3 Jahre kann die Mutter selbst entscheiden, ob und wie viel sie überhaupt arbeitet. Sie ist innerhalb dieses Zeitraums nicht verpflichtet, überhaupt zu arbeiten.

Nach Ablauf von 3 Jahren ist Betreuungsunterhalt nur noch zu zahlen, "solange und soweit dies der Billigkeit entspricht", wobei Belange des Kindes und Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Mit dieser schwammigen Formulierung wollte der Gesetzgeber dem Familienrichter ausreichend Spielraum geben, um eine einzelfallbezogene Entscheidung zu treffen. Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter, nicht nach dem Einkommen des Vater, wie unter Eheleuten üblich (3/7-Regelung).

1. Beispiel:

Die Mutter erzielte vor der Geburt ein Nettoeinkommen von 2.000,00 €, der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000,00 €. Da sich der Unterhaltsanspruch nach der Lebensstellung der Mutter richtet, hat dieser einen Anspruch auf 2.000,00 €. Der Selbstbehalt des Vaters beträgt 1.200,00 €.

2. Beispiel:

Die Mutter erzielte vor der Geburt ein Einkommen von 1.100,00 €, der Vater ein Einkommen in Höhe von 1.450,00 €.

Nach Abzug des zu zahlenden Kindergeldes liegt sein Einkommen unter dem Freibetrag von 1.200,00 €, sodass er nicht mehr leistungsfähig ist. Die Mutter geht also leer aus.

Hinweis: Der Mindestunterhalt für ein Kind bis 5 Jahren beträgt 342,00 €, zieht man das hälftige staatliche Kindergeld hiervon ab, beträgt der Zahlbetrag 246,00 €. Unberücksichtigt von anderen Abzugskosten (Fahrtkosten zur Arbeit etc.) muss der Vater also mindestens 1.447,00 € netto verdienen, um an die Mutter überhaupt 1,00 € zu zahlen.

Haben Sie Fragen zu den Ansprüchen der nichtehelichen Mutter oder den Unterhaltsverpflichtungen des nichtehelichen Vaters anlässlich der Geburt eines Kindes, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel in Schwerin der richtige Ansprechpartner.