Dürfen Eltern über Sparguthaben ihrer Minderjährigen Kinder verfügen?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Hier sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Legen Eltern eigenes Geld auf den Namen Ihres Kindes an und behalten das Sparbuch, so dürfen Sie auch weiterhin über Sparguthaben der Kinder verfügen. Schenken beispielsweise die Großeltern den Enkelkindern ein Sparbuch , weisen dort monatliche Geldbeträge an und übergeben auch das Sparbuch, so dürfen Eltern nicht mehr darüber verfügen. Insbesondere dürfen Eltern dann nicht den laufenden Unterhalt , Einrichtungsgegenstände für die Kinder oder sonstiges davon bestreiten. Probleme tauchen in diesem Zusammenhang regelmäßig erst bei der Trennung der Eltern auf nämlich dann, wenn ein Elternteil über das Sparguthaben verfügt und eine Einrichtung für sich oder die Kinder kauft oder das Geld für den laufenden Unterhalt verwendet.Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem Fall, in dem Großeltern ein Konto einrichteten für das Enkelkind und auch das Sparbuch den Eltern übergaben folgendes entschieden:

"Allein die Tatsache, dass Sparbücher auf den Namen der Kinder angelegt werden, gibt zwar regelmäßig keine eindeutige Auskunft über die Forderungsinhaberschaft. Entscheidend ist der erkennbare Wille der das Konto Errichtenden. Hierbei ist der Name des als Kontoinhaber benannten Dritten nur ein Indiz für den Parteiwillen. Darüber hinaus ist der Besitz des Sparbuchs von Bedeutung, da gem. § 808 BGB der Besitzer des Sparbuchs die Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben hat. Behält der Anleger nach Einzahlung des Geldes das Sparbuch in seinem Besitz, spricht dies dafür, dass er weiterhin Inhaber der Forderung bleiben möchte. So liegt der Fall hier gerade nicht. Die Großeltern haben das Sparbuch nicht behalten, sondern es in den Verfügungsbereich des Kindes kommen lassen. Weitere Einzahlungen auf dem Sparbuch wurden auch nicht mehr von den Großeltern getätigt, sondern vom Kindesvater mit dem Vermerk „Geburts- und Taufgeld“. Hierbei ist davon auszugehen, dass es sich – entsprechend des genannten Verwendungszweckes – um Gelder handelte, die dem Kind anlässlich seiner Geburt und Taufe von Dritten geschenkt worden sind. Bei derartigen auf den Sparkonten befindlichen Beträgen handelt es sich von vorneherein nicht um eigenes Geld der Einzahler oder der Kindeseltern, sondern es spricht die Annahme für einen Vertrag zu Gunsten Dritter (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.5.2015 – 5 UF 53/15 )."

Haben Sie Fragen zu berechtigten oder unberechtigten Kontoverfügungen betreffend das eigene Konto oder das Konto von Kindern, zu Trennung oder Scheidung oder zum Familienrecht, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin der richtige Ansprechpartner