Kann ein Vergleich über nachehelichen Unterhalt vor der Ehescheidung in einem gerichtlichen Verfahren protokolliert werden?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Martin Vogel, Schwerin

Ausgangslage:

§ 1585c BGB Vereinbarungen über den Unterhalt
1Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. 2Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. 3§ 127 BGB findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

§ 127a BGB Gerichtlicher Vergleich
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der errichtetes Protokoll ersetzt

Unterhaltsansprüche gibt es für die Zeit der intakten Ehe (Familienunterhalt), der Zeit des Getrenntlebens (Trennungsunterhalt) und derzeit nach Rechtskraft der Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt). Trotz des eindeutigen Wortlauts der vorstehenden Vorschriften war lange Zeit streitig, ob der nacheheliche Unterhalt in einem gerichtlichen Vergleich protokolliert werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, dass über den nachehelichen Unterhalt auch in einem anderen Gerichtsverfahren, zum Beispiel über Trennungsunterhalt, ein Vergleich geschlossen werden kann, der bei einem Familiengericht protokolliert wird. Ansonsten kann der nacheheliche Unterhalt vor Rechtskraft der Ehescheidung nur notariell geregelt, insbesondere ausgeschlossen werden.

Quelle:Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.2.2014, XII ZB 365/12

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Familienrecht, nachehelicher Unterhalt, notarielle Beurkundung, gerichtlich protokolliert der Vergleich, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Schwerin