Kann mein Kind selbst entscheiden, wer die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben soll?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Der Kindeswille ist bei der Übertragung der elterlichen Sorge grundsätzlich mit zu berücksichtigen, aber nicht allein entscheidend ( der Kindeswille entspricht nicht notwendig dem Kindeswohl ). Lediglich bei Kindern über 14 Jahren kann eine Entscheidung gegen deren Willen nicht mehr getroffen werden, sofern nicht schwerwiegende Gründe hiergegen sprechen. Dementsprechend sieht das Gesetz auch zwingend vor, dass Kinder regelmäßig anzuhören sind. Damit sie vor Gericht nicht zwischen den Eltern“ zerrieben“ werden, bekommen Kinder in der Regel einen Verfahrensbeistand, d.h. einen eigenen Anwalt, wobei es sich auch um Sozialpädagogen etc handeln kann (Anwalt des Kindes). Im übrigen orientiert sich das Gericht auch hier ausschließlich am Kindeswohl und bedient sich der fachkundigen Beratung des Jugendamtes oder gegebenenfalls eines Sachverständigen.

Haben Sie Fragen zur elterlichen Sorge , zum Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Trennung und Scheidung oder zum Familienrecht oder zur Rechtsprechung des Familiengerichts in Schwerin, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin der richtige Ansprechpartner.