Nach welchen Gesichtspunkten entscheidet das Gericht über die Übertragung der elterlichen Sorge?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Bei verheirateten besteht automatisch die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben die gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben, bleibt die gemeinsame elterliche Sorge auch nach der Trennung bestehen. Begehrt nach der Trennung ein Elternteil die elterliche Sorge für sich allein, sind daran hohe Anforderungen zu stellen. Das Gericht orientiert sich ausschließlich am Kindeswohl und am Förder-und Kontinuitätsprinzip. Allgemein- verbindliche Aussagen lassen sich hier nicht treffen. Es ist immer eine Frage des Einzelfalls, bei der das Gericht sowohl das Jugendamt und gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuzieht. Allein der Wunsch, künftig über alle Angelegenheiten allein entscheiden zu wollen jedenfalls nicht ausreichend. Ebenso wenig ist ausreichend, dass der andere Elternteil weit weg wohnt, da die elterliche Sorge auch mit Fernkommunikationsmittel ausgeübt werden kann. Lediglich dann, wenn bei den Eltern ein Mindestmaß an Kommunikation oder Kooperation fehlt, sehen Gerichte das Kindeswohl als gefährdet an und übertragen die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein.

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