Verjährung und Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

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Seit 2011 habe ich ein Unterhaltstitel gegen den anderen Elternteil des bei mir lebenden Kindes. Dieser Elternteil zahlt schon seit 2012 keinen Unterhalt mehr. Kann ich im Jahr 2018 Unterhalt seit dem Jahre 2011 verlangen?

Der andere Elternteil des bei mir lebenden minderjährigen Kindes ist 2011 vom Amtsgericht Schwerin zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden. Er hat nur dreimal Unterhalt gezahlt und danach die Zahlungen eingestellt.Er wurde weder von mir noch von meinem Rechtsanwalt zur Zahlung aufgefordert. Kann ich heute (2018)noch den Unterhalt seit 2011 vollstrecken?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Laufende Unterhaltszahlungen verjähren grundsätzlich in 3 Jahren, wobei für minderjährige Kinder die Verjährungsfrist erst mit dem 21. Lebensjahr beginnt. Unterhaltsansprüche können allerdings verwirken, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Bisher haben die Gerichte angenommen, dass nach einjähriger Untätigkeit der Anspruch verwirkt ist. Die Verwirkung hat ein sogenanntes Zeit-und ein Umstandsmoment. Das Zeitmoment ist regelmäßig nach Ablauf eines Jahres erfüllt. Der Bundesgerichtshof sieht in einem neuen Urteil allerdings in der bloßen Untätigkeit des Gläubigers keinen Umstand, aus dem geschlossen werden darf, dass der Unterhalt nicht mehr geltend gemacht wird. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Verwirkung des Unterhaltsrückstandes nur dann, wenn neben dem Zeitmoment auch noch ein Umstandsmoment erfüllt ist, wobei die reine und Tätigkeit des Gläubigers nicht ausreicht. Dies hatten die Gerichte bisher angenommen ( BGH, Beschluß vom 31.01.2018 XII ZB 133/17 ).

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