Wie lange muss ich nach der Ehescheidung für meinen Ehepartner Unterhalt zahlen, wenn dieser mit einem neuen Partner zusammen lebt?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Ausgangslage:

§ 1579 BGB

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
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2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt

Das Gesetz definiert den Begriff einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht.

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte (frühere) Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Vor der Reform des Familienrechts im Jahr 2008 gingen die Gerichte davon aus, dass 2-3 Jahre erforderlich seien, um von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen. Tatsächlich kann eine solche auch früher angesehen werden, insbesondere wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem anderen Partner zusammenzieht, ein Haus baut oder ein weiteres Kind bekommt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat unter diesen Voraussetzungen den Unterhalt bereits nach einem Jahr als verwirkt angesehen ( OLG Oldenburg , Hinweisbeschluß vom 16.11.2016 - 4 UF 78/16 ).

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