Kindesunterhalt: Wird Einkommen des Kindes auf den Unterhalt angerechnet?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Taschengeld, Einnahmen aus Ferienjobs oder Geldgeschenke von Verwandten werden auf den Unterhalt nicht angerechnet. Ein minderjähriges schulpflichtiges Kind ist auch nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Macht das minderjährige Kind allerdings eine Ausbildung und erzielte dort ein Einkommen, so ist dieses auf den Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle hälftig auf beide Elternteile zu verteilen, mindert also die Unterhaltsverpflichtung des zahlungspflichtigen Elternteils grundsätzlich um die Hälfte. Beispiel: das minderjährige Kind erzielt im 1. Lehrjahr eine Ausbildungsvergütung von 300 €. Der Unterhaltspflichtige Elternteil hat Unterhalt gemäß Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 467 € zu zahlen. Hierauf ist zunächst das hälftige Kindergeld mit 97 € anzurechnen und die hälftige Ausbildungsvergütung mit 150 €, so das der Unterhaltspflichtige Elternteil nur noch Unterhalt in Höhe von 220 € schuldet. Wird das Kind volljährig, so ist die Ausbildungsvergütung und das Kindergeld vollständig anzurechnen und der dann noch verbleibende Unterhaltsanspruch entsprechend des Einkommens der Eltern quotenmäßig zu verteilen.

Haben Sie Fragen zur Anrechnung von Einkommen des minderjährigen oder volljährigen Kindes, zur Berechnung des Unterhalts für volljährige oder minderjährige Kinder oder zum Familienrecht, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin der richtige Ansprechpartner