Befristung: Darf ein Arbeitsvertrag mehrfach hintereinander befristet sein? oder: Wie oft darf ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden?

§ 14 Abs. 2 TzBfG erlaubt eine höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren. Ab der vierten Verlängerung oder bei Überschreitung der Gesamtdauer von zwei Jahren ist ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG erforderlich. Eine Verlängerung liegt nur dann vor, wenn während der Laufzeit des alten Vertrags über die Verlängerung eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird.

Wird der befristete Arbeitsvertrag nicht verlängert, sondern ein neuer befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund abgeschlossen oder erfolgt die „Verlängerung“ erst nach Ablauf, ist dies nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig. Ein neuer Arbeitsvertrag liegt z. B. vor, wenn das Gehalt erhöht oder die Arbeitszeit geändert wird. In diesem Fall liegt nach § 16 TzBfG ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor.

Haben Sie Fragen zur Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder zum Arbeitsrecht im Allgemeinen, können Sie sich gerne vertrauensvoll an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Vogel, Schwerin wenden.