Kündigung : Kann ein mündlich oder schriftlich geschlossener Arbeitsvertrag mündlich gekündigt werden?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Vogel, Schwerin

Ein Arbeitsvertrag - egal ob schriftlich oder mündlich geschlossen - kann mündlich nicht gekündigt werden. Gemäß § 623 BGB ist zwingend Schriftform vorgesehen, d.h. eigene Unterschrift und Vorlage des Originals. Übersendet der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer eine Kündigung nur per Fax oder Mail, so ist diese unwirksam, da die Schriftform nicht gewahrt ist. Dies kann insbesondere für den Arbeitnehmer durchaus günstig sein, wenn ihm gekündigt wird. Will der Arbeitnehmer allerdings selbst kündigen, kann dies dazu führen, dass er bei Kündigung nur per Fax oder Versendung nur per E-Mail nicht wirksam gekündigt hat. Kündigt der Arbeitgeber zunächst mündlich und stellt Sie von der Arbeit frei, so sollten Sie dennoch vorsorglich Kündigungsschutzklage einreichen oder einreichen lassen, um nicht nicht in die Verwirkungsfalle zu geraten ( siehe hierzu www.rechtsanwalt-schwerin24.de, News Arbeitsrecht Stichwort : mündliche Kündigung )

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