Was kann ich nach einem Verkehrsunfall als Schadensersatz für einen Sachschaden wegen Beschädigung meines PKW geltend machen?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Martin Vogel, Vertragsanwalt des ADAC in Schwerin

a. Fahrzeugschaden

Es besteht ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten und im Falle eines Totalschadens auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des von einem Gutachter festgestellten Restwertes. Eine Neuwertentschädigung kommt in Betracht, wenn einem Fahrzeug noch der " Schmelz der Neuwertigkeit " anhaftet. Dieser wird von Gerichten regelmäßig angenommen bei einem Alter von bis zu einem Monat und einer Laufleistung von bis zu 1000 km, teilweise auch bis zu 3000 km.

b. Mietwagenkosten

Wird das Fahrzeug unfallbedingt fahruntauglich, so besteht für die erforderliche Dauer der Reparatur Anspruch auf einen Mietwagen . Bei der Unfallregulierung kommt es hinsichtlich der Mietwagenkosten immer wieder zu erheblichen Problemen, da Mietwagenfirmen regelmäßig einen teureren Unfallersatztarif in Rechnung stellen. Die Rechtsprechung verlangt vom Geschädigten, dass er gegebenenfalls Vergleichsangebote eingeholt oder bei längerer Reparaturdauer einen entsprechenden Langzeittarif vereinbart. Wegen der nicht überschaubaren und teilweise widersprüchlichen Rechtsprechung ist hier dringend Rechtsberatung geboten.

c. Nutzungsausfallentschädigung

Benötigen Sie keinen Mietwagen, so können Sie Nutzungsausfall geltend machen für die erforderliche Dauer der Reparatur oder die erforderliche Zeit der Wiederbeschaffung. Diese wird regelmäßig von einem Sachverständigen in seinem Gutachten mit angegeben. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach entsprechenden Tabellen für das jeweilige Fahrzeug.

d. Sachverständigenkosten

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten. Sie müssen sich auch nicht auf einen Sachverständigen der Versicherung verweisen lassen. Kommt allerdings ein Mitverschulden oder eine Mithaftung in Betracht, erhalten Sie auch nur die anteiligen Sachverständigenkosten. In diesen Fällen kann es ausnahmsweise sinnvoll sein, auf einen Gutachter der Versicherung zurückzugreifen. Bei Bagatellschäden und solchen Fällen, wo eindeutig kein Totalschaden vorliegt, ist ein Gutachten nicht immer erforderlich. Hier kann ein Kostenvoranschlag nebst Lichtbildern ausreichen. Bei entsprechendem Wert des Fahrzeuges sollte aus höchster Vorsicht bei Reparaturkosten von bis zu 1500 € kein Gutachten eingeholt werden.

e. Abschleppkosten

Wird das Fahrzeug unfallbedingt fahruntauglich, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten zur nächst belegenen Werkstatt.

f. Wertminderung

Eine Wertminderung entsteht in der Regel bei Fahrzeugen, die nicht älter als fünf Jahre sind und noch eine Laufleistung von unter 100.000 km haben. Darüber hinaus kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Wertminderung kann exakt nur durch einen Sachverständigen festgestellt werden. Pauschaler Richtwert sind in etwa 10 % der Reparaturkosten bzw. 5 % von Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert.

g. Kreditkosten

Können Sie nach einem Unfall die Reparatur-oder Wiederbeschaffungskosten nicht vorfinanzieren, erhalten Sie auch die Kosten (Zinsen) für einen entsprechenden Kredit. Wegen der komplizierten Sach-und Rechtslage zu dieser Problematik ist allerdings dringend anwaltlicher Rat geboten.

h. Regulierungskosten, insbesondere Anwaltskosten

Die Unfallregulierung ist grundsätzlich eine persönliche Sache des Geschädigten und gehört zu seinem Pflichtenkreis. Ein Anspruch auf Zeitversäumnis besteht nur bei konkret angefallenen Gewinn- oder Verdienstausfall. Kosten für eine anwaltliche Vertretung werden regelmäßig erstattet, weil der Geschädigte nur dann auf Augenhöhe mit dem Versicherer steht. Dies gilt jedenfalls für eine Beratung. Steht eine Rechtsschutzversicherung hinter Ihnen, kommt es hierauf nicht an. Dann ist diese in jedem Fall eintrittspflichtig.

i. Ummeldekosten

Sie haben Anspruch auf Ersatz von Kosten für die An- und Abmeldung (Gebühren bei Zulassungsstelle, Kennzeichen, Kurzkennzeichen etc ) eines Fahrzeuges im Falle eines Totalschadens. Hier werden auch die Kosten erstattet, die beispielsweise ein Autohaus in Rechnung stellt.

j. Rückstufungsschaden

Haben Sie die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, besteht auch Anspruch auf Ersatz des Rückstufungsschadens, bei einem Mitverschulden allerdings nur in Höhe der Haftungsquote. Da der Schaden dann für den Versicherer höher wird, muß dieser auf die Schadensausweitung hingewiesen werden.

k. Entsorgungskosten

Hat das Fahrzeug bei einem Totalschaden keinen Restwert mehr, so ist es nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Die Kosten hierfür hat der Haftpflichtversicherer zu tragen.

l. Bergungs-und Überführungskosten

Muss ein Fahrzeug nach dem Unfall geworben werden, zum Beispiel aus einem Straßengraben, hat der Haftpflichtversicherer auf diese Kosten zu tragen.

m. Nutzungsausfall

Wird ein Mietwagen nicht genommen, so können Sie grundsätzlich auch eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Diese setzt einen Nutzungswillen und auch eine Nutzungsmöglichkeit voraus. Letztere entfällt, wenn Sie auch verletzt wurden und daher ein Fahrzeug gar nicht führen können. In diesem Fall kann gegebenenfalls dennoch Nutzungsausfall begehrt werden, wenn zum Beispiel eine andere Person das Fahrzeug hätte nutzen können. Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach sogenannten Nutzungsausfalltabellen, die regelmäßig nicht öffentlich zugänglich sind.

o. Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist grundsätzlich nur dann ersetzen, wenn sie tatsächlich auch anfällt. Wird also eine mögliche Reparatur nicht oder nicht gegen Rechnungsvorlage durchgeführt, besteht ein Anspruch auf die Erstattung der Mehrwertsteuer nicht. Können Sie nur die Mehrwertsteuer auf die Ersatzteile nachweisen, so hat der Haftpflichtversicherer die hierauf anfallende Mehrwertsteuer zu zahlen. Wird ein Fahrzeug bei einem Händler gegen ausweisbare Mehrwertsteuer erworben, so fällt diese in voller Höhe an und ist vom Versicherer zu erstatten. Soweit der Händler nicht berechtigt ist, die Mehrwertsteuer auszuweisen, haben Sie nur Anspruch auf die Differenzmehrwertsteuer, die regelmäßig mit 2,5 % geschätzt wird. Bei einem Kauf von einer Privatperson fällt keine Mehrwertsteuer an.

p. sonstige Schadenspositionen

Ohne gesonderten Nachweis erhalten Sie für Fahrt- und Telefonkosten-je nach Gerichtsbezirks-eine Auslagenpauschale von 20-25 €.

Fahrtkosten: reicht die Pauschale nicht aus, haben Sie auch Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten, zum Beispiel für die Besichtigung eines Fahrzeugs.

Kostenvoranschlag: Die Kosten für einen Kostenvoranschlag sind vom Haftpflichtversicherer zu erstatten, soweit sie bei der Reparatur nicht verrechnet werden.

Reparaturbescheinigung: wird ohne Vorlage einer Rechnung repariert, hat der Haftpflichtversicherer auch die Kosten zu erstatten, die eine Werkstatt oder ein Gutachter für die Bestätigung der Reparatur erhebt.

Verbringungskosten: Verbringungskosten sind die Kosten für den Transport zu einer Lackierwerkstatt. Wird fiktiv abgerechnet, ist heftigst umstritten, ob diese Kosten zu erstatten sind. Fallen Sie tatsächlich an, so sind sie auch zu erstatten.

Verbringungskosten: Verbringungskosten sind die Kosten für den Transport zu einer Lackierwerkstatt. Wird fiktiv abgerechnet, ist heftigst umstritten, ob diese Kosten zu erstatten sind. Fallen Sie tatsächlich an, so sind sie auch zu erstatten.

Zeitaufwand: der Zeitaufwand für die Organisation der Reparatur oder Wiederbeschaffung ist grundsätzlich nicht zu erstatten.

UPE Aufschläge: hierunter versteht man Aufschläge von Reparaturwerkstätten auf die unverbindliche Preisempfehlung der Hersteller. Ob diese auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten sind, ist äußerst umstritten und hängt vom jeweiligen Gerichtsbezirk ab. Fallen diese tatsächlich an, so sind sie auch zu erstatten.