Welche Ansprüche habe ich als Fußgänger oder Radfahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug?


Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Martin Vogel, Schwerin

Auch hier besteht zunächst ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach dem Straßenverkehrsgesetz. Anstelle eines unabwendbaren Ereignisses kann sich der Fahrzeughalter gegenüber dem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer (Radfahrer, Fußgänger) nur entlasten, wenn der Unfall für ihn auf höherer Gewalt beruht. Dementsprechend haftet der Fahrzeughalter bzw. die dahinter stehende Versicherung gegenüber einem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer grundsätzlich immer. Die so gegebene Haftung aus Betriebsgefahr ( Gefährdungshaftung ) kann nur durch ein Mitverschulden gekürzt oder ausgeschlossen werden.

Beispiel: Fahrzeugführer A fährt bei grün über einen Fußgängerüberweg, der von Fußgänger F bei Rotlicht überschritten wird. Hierbei wird F von A erfasst und schwer verletzt. Dieser Unfall war, wenn A die Geschwindigkeit eingehalten hat und rechtzeitig reagierte grundsätzlich unabwendbar. Allerdings stellt es keine höhere Gewalt dar, wenn ein Fußgänger bei rot die Ampel überquert. Dem Grunde nach haftet A. F trifft allerdings ein Mitverschulden, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (Kind, erkennbar alt und gebrechlich, Normalbürger). Je nach Einzelfall kommt hier ein Anspruch des F von 25 % und mehr in Betracht.

Daneben besteht die verschuldensabhängige Haftung nach dem BGB.