Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Befristung wegen ethnischer Herkunft nicht verlängert

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) will Diskriminierungen verhindern und
beseitigen. Liegt dennoch eine Diskriminierung vor, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit,
Schmerzensgeld und Entschädigungszahlungen einzuklagen. Das gilt auch bei einer
Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, wie ein Fall des Bundesarbeitsgerichts
(BAG) zeigt.
Eine türkischstämmige Arbeitnehmerin war befristet beschäftigt. Die Befristung sollte nach dem
Arbeitgeberwillen jedoch auslaufen und nicht verlängert werden. Die Arbeitnehmerin fühlte sich
wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert. Für eine Diskriminierung lagen folgende Indizien
vor:
Der Arbeitgeber hatte die Auskunft erteilt, dass der Arbeitsplatz wegfalle, was jedoch nicht
der Fall war.
Zunächst wurden vom Arbeitgeber Leistungsmängel angeführt, obwohl die Arbeitnehmerin
überdurchschnittliche Zeugnisse hatte.
Bei dem Arbeitgeber gab es keine anderen Mitarbeiter mit Migrationshintergrund.
Nach Ansicht des BAG kommt grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch in Betracht. Von der
Vorinstanz muss jetzt noch einmal geprüft werden, ob das bereits erteilte Zeugnis falsch oder die
Begründung wegen der Leistungsmängel der Arbeitnehmerin nicht richtig war. Falls tatsächlich
keine Leistungsmängel vorgelegen haben, spricht vieles dafür, dass der Arbeitgeber zahlen muss.

Hinweis: Es ist schon auffallend, wenn bei einem Arbeitgeber mit einer großen Anzahl von
Arbeitnehmern keinerlei Mitarbeiter mit Migrationshintergrund beschäftigt werden. Dies spricht
in Kombination mit den weiteren Indizien eindeutig für eine Diskriminierung. Und die ist nach
dem AGG verboten.

Quelle: BAG, Urt. v. 21.06.2012 - 8 AZR 364/11

Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 24.08.2012 von M. Vogel
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