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Altersdiskriminierung: Traineestellen müssen auch erfahrenen Arbeitnehmern zur Verfügung stehen
Altersdiskriminierung: Traineestellen müssen auch erfahrenen Arbeitnehmern zur
Verfügung stehen
Stellenanzeigen dürfen nicht diskriminierend sein, deshalb sind sie auch geschlechtsneutral
auszuschreiben. Aber auch ältere und jüngere Bewerber können diskriminiert werden.
Ein Arbeitgeber suchte in einer Stellenanzeige Berufsanfänger für ein Traineeprogramm. Ein
36-jähriger Bewerber mit Berufserfahrung wurde abgelehnt. Er war als Rechtsanwalt tätig und
hatte bei einer Rechtsschutzversicherung eine fünfköpfige Juristengruppe geleitet. Nun meinte er,
deshalb nicht genommen worden zu sein, da er zu alt sei. Er sah darin eine Diskriminierung und
verlangte eine Entschädigung. Die Arbeitgeberin war jedoch der Auffassung, dass keine
Diskriminierung vorlag - sie habe eine Auswahl nur nach Examensnoten getroffen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass tatsächlich eine Diskriminierung vorliegen kann.
Die Arbeitgeberin kann dieses Indiz nur widerlegen, wenn sie tatsächlich nur die Bewerber mit
den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen hat. Denn es handelte sich um
eine öffentliche Arbeitgeberin, die nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
entscheiden durfte.
Verfügung stehen
Stellenanzeigen dürfen nicht diskriminierend sein, deshalb sind sie auch geschlechtsneutral
auszuschreiben. Aber auch ältere und jüngere Bewerber können diskriminiert werden.
Ein Arbeitgeber suchte in einer Stellenanzeige Berufsanfänger für ein Traineeprogramm. Ein
36-jähriger Bewerber mit Berufserfahrung wurde abgelehnt. Er war als Rechtsanwalt tätig und
hatte bei einer Rechtsschutzversicherung eine fünfköpfige Juristengruppe geleitet. Nun meinte er,
deshalb nicht genommen worden zu sein, da er zu alt sei. Er sah darin eine Diskriminierung und
verlangte eine Entschädigung. Die Arbeitgeberin war jedoch der Auffassung, dass keine
Diskriminierung vorlag - sie habe eine Auswahl nur nach Examensnoten getroffen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass tatsächlich eine Diskriminierung vorliegen kann.
Die Arbeitgeberin kann dieses Indiz nur widerlegen, wenn sie tatsächlich nur die Bewerber mit
den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen hat. Denn es handelte sich um
eine öffentliche Arbeitgeberin, die nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
entscheiden durfte.
Hinweis: Es ist schon erstaunlich, dass Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen immer wieder in
die Diskriminierungsfalle tappen. Künftig ist es nicht mehr möglich, nur Berufsanfängern eine
Chance zu geben, da dies ein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Alters darstellen dürfte.
Quelle: BAG, Urt. v. 24.01.2013 - 8 AZR 429/11
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de
zum Thema: Arbeitsrecht / Diskriminierung / Alter / Trainee
Eingestellt am 31.03.2013 von M. Vogel
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