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Arbeitsrecht im Profifußball: Vertragliche Klauseln zu Verzicht auf Kündigungsschutz unwirksam
Auch im Profifußball gilt das normale deutsche Arbeitsrecht.
Drei Arbeitnehmer waren in einem Fußballverein tätig - und zwar als Cheftrainer, Co-Trainer
und Torwart-Trainer. In den Anstellungsverträgen war die Klausel enthalten, dass der
Fußballverein als Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen könne und den Trainern
dann lediglich drei Bruttomonatsgehälter als Abfindung zustehen würden. Im Gegenzug hatten
die Trainer auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. Als Kündigungen
ausgesprochen wurden, kam es zum Streit. Laut dem Arbeitsgericht Aachen waren beide
Vertragsklauseln unwirksam, infolgedessen auch die ausgesprochenen Kündigungen. Stets
müssen sich Arbeitnehmer gegen unberechtigte Kündigungen zur Wehr setzen können. Ein
solches Recht kann nicht zu ihren Ungunsten verkürzt werden.
Drei Arbeitnehmer waren in einem Fußballverein tätig - und zwar als Cheftrainer, Co-Trainer
und Torwart-Trainer. In den Anstellungsverträgen war die Klausel enthalten, dass der
Fußballverein als Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen könne und den Trainern
dann lediglich drei Bruttomonatsgehälter als Abfindung zustehen würden. Im Gegenzug hatten
die Trainer auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. Als Kündigungen
ausgesprochen wurden, kam es zum Streit. Laut dem Arbeitsgericht Aachen waren beide
Vertragsklauseln unwirksam, infolgedessen auch die ausgesprochenen Kündigungen. Stets
müssen sich Arbeitnehmer gegen unberechtigte Kündigungen zur Wehr setzen können. Ein
solches Recht kann nicht zu ihren Ungunsten verkürzt werden.
Hinweis: Das Kündigungsschutzgesetz kann nicht umgangen werden. Die Vereinbarungen von
Klauseln, nach denen Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten,
sind vor Ausspruch der Kündigung unwirksam. Eigentlich sollte sich das bei Arbeitgebern
zwischenzeitlich herumgesprochen haben.
Quelle: ArbG Aachen, Urt. v. 22.02.2013 - 6 Ca 3662/12
Fundstelle: www.justiz.nrw.de
zum Thema: Arbeitsrecht / Verzicht / Kündigungsschutz
Eingestellt am 28.04.2013 von M. Vogel
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