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Arbeitszeugnis nur mit der Note "befriedigend"
Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt entschieden, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig nur ein Anspruch auf ein Zeugnis mit der Note "befriedigend" hat. Für eine bessere Schlussbeurteilung muss er entsprechende Leistungen vortragen und ggf. auch beweisen, auch dann, wenn vergleichbare Arbeitnehmer der gleichen Branche vorwiegend mit der Note "gut" oder "sehr gut" benotet werden. Wenngleich Studien davon ausgehen, dass 90 % von Arbeitszeugnissen die Schlussnote "gut" oder "sehr gut" aufweisen, sieht das Bundesarbeitsgericht die sogenannte Beweislast anders. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht von der am häufigsten vergebenen Note auszugehen, sondern von der mittleren Note "befriedigend". Möchte der Arbeitnehmer eine bessere Note haben, muss er entsprechende Leistungen darlegen und ggf. auch beweisen. Umgekehrt muss der Arbeitgeber schlechtere Bewertungen darlegen und ggf. auch beweisen. Insgesamt muss das Zeugnis gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO inhaltlich wahr sein. Die Wahrheit umfasst auch die Schlussnote. Im Rahmen dieser Wahrheit muss das Zeugnis wohlwollend und berufsfördernd sein.
Quelle: Urteil vom 18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13
Fundstelle: Fachdienst-Arbeitsrecht 2014, 363697 zum Thema: Arbeitsrecht / Zeugnis / Bewertung / Befriedigend / Fachanwalt Arbeitsrecht / Schwerin
Eingestellt am 16.02.2015 von M. Vogel
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