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Aufgepasst bei Auflösungsverträgen: Sperre von Arbeitslosengeld nach Kündigung wegen " kirchenfeindlichen Verhaltens "
Arbeitnehmer grundsätzlich ihre Meinung frei äußern dürfen. Allerdings kann dies im Einzelfall
zu weit gehen bzw. einer sogenannten "Loyalitätsobliegenheit" zuwiderlaufen. Aufgrund dieser
Obliegenheit dürfen zwar auch die bei einem Caritasverband Angestellten frei ihre Meinung
äußern, allerdings kann sich aufgrund ihres Arbeitsvertrags ergeben, dass sie "kirchenfeindliches
Verhalten" zu unterlassen haben.
In einem solchen Fall hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu entscheiden. Der
Mitarbeiter eines Unternehmens im Caritasverband hatte unter einem Pseudonym Texte im
Internet veröffentlicht, in denen der Papst extrem herabgewürdigt wurde. Als der Arbeitgeber
herausfand, wer hinter diesen Publikationen steckt, wurde dem Betreffenden eine fristlose
Kündigung angedroht - mit der Folge, dass letztendlich ein Auflösungsvertrag geschlossen
wurde. Es resultierte daraus eine zwölfmonatige Sperre des Arbeitslosengeldes gegenüber dem
Ex-Caritasmitarbeiter. Zu Recht, wie das Gericht urteilte.
Hinweis: Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, kommt es in Bezug auf den Anspruch auf
Arbeitslosengeld auf den Beendigungsgrund an. Wird der Vertrag mit Willen des Arbeitnehmers
beendet, kann sich dies negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken. Wird dem Betroffenen
seitens seines Arbeitgebers gekündigt - egal ob fristgerecht oder fristlos -, steht dem Entlassenen
ab dem ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu. Vorsicht also
bei Auflösungsverträgen, selbst wenn diese mit einer Abfindungszahlung verbunden sind.
Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.10.2011 - L 12 AL 2879/09
Fundstelle: DRsp Nr. 2012 / 4001
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 24.04.2012 von M. Vogel
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