Beginn der Zulageberechtigung: Anspruch auf Wechselschichtzulage beginnt mit tatsächlicher Aufnahme der Tätigkeit

Unter Wechselschichten versteht der Gesetzgeber wechselnde Arbeitsschichten, in denen
ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Diese
Arbeitsschichten dürfen nicht nur "bei Bedarf" erfolgen, wie das Bundesverwaltungsgericht
entschieden hat. Die im Schichtplan vorgesehenen Schichten mit unterschiedlichem Dienstbeginn
und Dienstende müssen "rund um die Uhr" stattfinden, also jeden Tag ohne zeitliche
Unterbrechung abdecken. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, entstünde auch ein
Anspruch auf eine entsprechende Sonderzahlung, die sogenannte Wechselschichtzulage.

Nach dem Gesetzeswortlaut müssen Beamte im Wechselschichtdienst innerhalb von fünf
Wochen mindestens 40 Dienststunden in Nachtschichten leisten. Bei einer Neuaufnahme einer
Wechselschichttätigkeit sei das Nachtschichtpensum für die ersten beiden Monate, also auf zehn
Wochen hochzurechnen - der Zeitraum von zurückliegenden zehn Wochen steht dabei
schlichtweg nicht zur Verfügung.

Quelle: BVerwG, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 B 9.11

Fundstelle: DRsp Nr. 2012 / 1017

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 18.06.2012 von M. Vogel
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 2,3 bei 3 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)