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Bei NPD-Mitgliedschaft: Aktive Staatsbekämpfung rechtfertigt Kündigung im öffentlichen Dienst
Eine ganz besondere Verfassungstreue wird von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes
erwartet. Dem kann eine Tätigkeit für die NPD entgegenstehen.
Die Mitgliedschaft in der NPD an sich reicht für eine Kündigung allein jedoch nicht aus.
Vielmehr muss es zu weiteren Aktivitäten kommen, um eine Kündigung zu rechtfertigen. In dem
vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer einen Newsletter für
die NPD verschickt. Darin stand unter anderem, dass es Zeit für einen neuen Aufstand sei, eine
bürgerliche Revolution erfolgreich wäre und dass es gut möglich sei, dass diesmal Tote nicht bei
den Demonstranten, sondern bei den etablierten Meinungsdiktaturen zu verzeichnen wären.
Das genügte dem BAG, die Kündigung des Arbeitnehmers als rechtmäßig anzuerkennen. Denn
es hat die Äußerung so verstanden, dass der Arbeitnehmer für einen gewaltsamen Umsturz
eintritt. Und durch das Weiterverbreiten des Newsletters hat er aktiv daran teilgenommen. Die
Kündigung war also nicht allein durch die Mitgliedschaft in der NPD, sehr wohl aber wegen der
Aktivitäten für diese Partei wirksam.
erwartet. Dem kann eine Tätigkeit für die NPD entgegenstehen.
Die Mitgliedschaft in der NPD an sich reicht für eine Kündigung allein jedoch nicht aus.
Vielmehr muss es zu weiteren Aktivitäten kommen, um eine Kündigung zu rechtfertigen. In dem
vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer einen Newsletter für
die NPD verschickt. Darin stand unter anderem, dass es Zeit für einen neuen Aufstand sei, eine
bürgerliche Revolution erfolgreich wäre und dass es gut möglich sei, dass diesmal Tote nicht bei
den Demonstranten, sondern bei den etablierten Meinungsdiktaturen zu verzeichnen wären.
Das genügte dem BAG, die Kündigung des Arbeitnehmers als rechtmäßig anzuerkennen. Denn
es hat die Äußerung so verstanden, dass der Arbeitnehmer für einen gewaltsamen Umsturz
eintritt. Und durch das Weiterverbreiten des Newsletters hat er aktiv daran teilgenommen. Die
Kündigung war also nicht allein durch die Mitgliedschaft in der NPD, sehr wohl aber wegen der
Aktivitäten für diese Partei wirksam.
Hinweis: Auf dem Boden des Grundgesetzes zu stehen, ist für Angestellte des öffentlichen
Dienstes besonders wichtig. Bekämpfen sie den Staat, gehören sie diesem Urteil entsprechend
nicht in den öffentlichen Dienst. Dass hier eindeutig Stellung bezogen werden muss, sollte jedem
Staatsvertreter nun klar sein.
Quelle: BAG, Urt. v. 06.09.2012 - 2 AZR 372/11
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 22.10.2012 von M. Vogel
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