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Benachteiligung nach Sozialplan: Abfindung älterer Arbeitgeber sichert nur wirtschaftliche Nachteile bis zum Renteneintritt ab
Rentennahe Arbeitnehmer können in einem Sozialplan benachteiligt werden. Das hat das
Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst entschieden.
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten im Rahmen der Umstrukturierung eines Unternehmens
einen Sozialplan. Arbeitnehmern, die eine betriebsbedingte Kündigung erhielten, stand demnach
ein Abfindungsbetrag zu - berechnet nach dem Bruttoentgelt, der Betriebszugehörigkeitszeit und
dem Lebensalter. Die Besonderheit: Nach Vollendung des 58. Lebensjahres sollten die
Arbeitnehmer einen geringeren Betrag erhalten. Konkret bedeutete dies für einen 62-jährigen
Arbeitnehmer eine Abfindung von knapp 5.000 EUR. Nach der Standardformel hätten ihm
jedoch ca. 240.000 EUR zugestanden, so dass er die Differenz in Höhe von ca. 235.000 EUR
einklagte. Seine Begründung: Die Sonderregelung für rentennahe Arbeitnehmer sei eine
unzulässige Altersdiskriminierung. Damit hatte er allerdings vor dem BAG keinen Erfolg.
Dieses urteilte, dass der Zweck des Sozialplans ist, die künftigen Nachteile auszugleichen, die
Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen. Und da der 62-Jährige kurz vor der Rente
stand, war die Regelung in der Betriebsvereinbarung in Ordnung. Eine solche
Betriebsvereinbarung ist möglich, da bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren bis zum
Renteneintritt entstehender wirtschaftlicher Nachteil ausgeglichen werden muss.
Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst entschieden.
Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten im Rahmen der Umstrukturierung eines Unternehmens
einen Sozialplan. Arbeitnehmern, die eine betriebsbedingte Kündigung erhielten, stand demnach
ein Abfindungsbetrag zu - berechnet nach dem Bruttoentgelt, der Betriebszugehörigkeitszeit und
dem Lebensalter. Die Besonderheit: Nach Vollendung des 58. Lebensjahres sollten die
Arbeitnehmer einen geringeren Betrag erhalten. Konkret bedeutete dies für einen 62-jährigen
Arbeitnehmer eine Abfindung von knapp 5.000 EUR. Nach der Standardformel hätten ihm
jedoch ca. 240.000 EUR zugestanden, so dass er die Differenz in Höhe von ca. 235.000 EUR
einklagte. Seine Begründung: Die Sonderregelung für rentennahe Arbeitnehmer sei eine
unzulässige Altersdiskriminierung. Damit hatte er allerdings vor dem BAG keinen Erfolg.
Dieses urteilte, dass der Zweck des Sozialplans ist, die künftigen Nachteile auszugleichen, die
Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen. Und da der 62-Jährige kurz vor der Rente
stand, war die Regelung in der Betriebsvereinbarung in Ordnung. Eine solche
Betriebsvereinbarung ist möglich, da bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren bis zum
Renteneintritt entstehender wirtschaftlicher Nachteil ausgeglichen werden muss.
Quelle: BAG, Urt. v. 26.03.2013 - 1 AZR 813/11
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 22.05.2013 von M. Vogel
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