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Bewerbungs- und Prozesskostenklage: Zweimonatsfrist auch bei Schadenersatzansprüchen wegen Diskriminierung beachten
Fühlen sich Arbeitnehmer in einem Bewerbungsverfahren diskriminiert, können sie dagegen
gerichtlich vorgehen. Allerdings müssen sie unbedingt auf die Zweimonatsfrist achten.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) können Arbeitnehmer
Schadenersatzansprüche wegen einer Diskriminierung innerhalb von zwei Monaten geltend
machen. Mit Ablauf dieser Frist sind Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Nun musste das
Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden, ob diese Frist auch für andere Ansprüche gilt, die (nur)
im Zusammenhang mit der Diskriminierung stehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verstärkung für "ein junges Team im Alter von 18 bis 35
Jahren" gesucht. Eine 41-jährige Arbeitnehmerin bewarb sich und wurde nicht eingestellt. Nun
forderte sie eine Entschädigung sowie den Ersatz ihrer Bewerbungs- und Prozesskosten.
Klar war von vornherein, dass die Entschädigungszahlungen nicht mehr geltend gemacht werden
konnten. Die Arbeitnehmerin hatte nämlich am 19.11. ihre Absage erhalten, aber erst am 29.01.
geklagt. Da war die Zweimonatsfrist schon abgelaufen. Nach Ansicht des BAG gilt die Frist auch
für die Ansprüche hinsichtlich der Bewerbungs- und Prozesskosten.
Hinweis: Arbeitnehmer müssen bei der Geltendmachung sämtlicher Ansprüche, die im
Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren aus dem AGG bestehen, die Zweimonatsfrist
berücksichtigen. Mit Ablauf dieser Frist müssen Arbeitgeber keine Ansprüche mehr fürchten.
gerichtlich vorgehen. Allerdings müssen sie unbedingt auf die Zweimonatsfrist achten.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) können Arbeitnehmer
Schadenersatzansprüche wegen einer Diskriminierung innerhalb von zwei Monaten geltend
machen. Mit Ablauf dieser Frist sind Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Nun musste das
Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden, ob diese Frist auch für andere Ansprüche gilt, die (nur)
im Zusammenhang mit der Diskriminierung stehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verstärkung für "ein junges Team im Alter von 18 bis 35
Jahren" gesucht. Eine 41-jährige Arbeitnehmerin bewarb sich und wurde nicht eingestellt. Nun
forderte sie eine Entschädigung sowie den Ersatz ihrer Bewerbungs- und Prozesskosten.
Klar war von vornherein, dass die Entschädigungszahlungen nicht mehr geltend gemacht werden
konnten. Die Arbeitnehmerin hatte nämlich am 19.11. ihre Absage erhalten, aber erst am 29.01.
geklagt. Da war die Zweimonatsfrist schon abgelaufen. Nach Ansicht des BAG gilt die Frist auch
für die Ansprüche hinsichtlich der Bewerbungs- und Prozesskosten.
Hinweis: Arbeitnehmer müssen bei der Geltendmachung sämtlicher Ansprüche, die im
Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren aus dem AGG bestehen, die Zweimonatsfrist
berücksichtigen. Mit Ablauf dieser Frist müssen Arbeitgeber keine Ansprüche mehr fürchten.
Quelle: BAG, Urt. v. 21.06.2012 - 8 AZR 188/11
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 24.08.2012 von M. Vogel
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