Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

Grundsätzlich dürfen Schwerbehinderte wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft nicht benachteiligt werden.

Ein Mitarbeiter hatte sich mehrfach bei ein und dem selben Arbeitgeber beworben. Zuletzt ohne im Bewerbungsschreiben oder im Lebenslauf auf die Schwerbehinderteneigenschaft hinzuweisen. Lediglich den Anlagen war eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beigefügt.

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der sich mehrfach hintereinander bei dem selben Arbeitgeber bewirbt, bei jeder Bewerbung seine Schwerbehinderteneigenschaft erneut offenbaren muss, sofern er diese im Bewerbungsverfahren berücksichtigt haben möchte.

Hinweis:

Teilt ein Bewerber die Schwerbehinderung nicht mit, so kann er daraus auch keine Rechte herleiten.

Quelle: BAG, Urteil vom 18.09.2014 - 8 AZR 759/13

Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de

zum Thema: Arbeitsrecht / Diskriminierung / Schwerbehinderung/ Fachanwalt / Schwerin



Eingestellt am 31.05.2015 von M. Vogel
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