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Intolerables Sicherheitsrisiko: Kündigung wegen Drogenkonsums in der Freizeit
In vielen Arbeitsverhältnissen kann auch ein Drogenkonsum in der Freizeit den Arbeitsplatz
kosten. Das gilt auch für Arbeitsstellen, bei denen dies nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar
erscheint.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) musste sich in diesem Zusammenhang mit
zwei arbeitsgerichtlichen Verfahren beschäftigen. Ein Arbeitnehmer war bei den Berliner
Verkehrsbetrieben als Gleisbauer tätig. Anlässlich einer Routineuntersuchung stellte ein Arzt bei
einem Drogenscreening einen erhöhten Cannabinolwert fest. Der Arbeitnehmer teilte dann auch
recht freizügig mit, dass er in seiner Freizeit hin und wieder Cannabis konsumiere. Nachdem der
Arbeitgeber dies erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Dabei hörte er jedoch seinen
Personalrat nicht ordnungsgemäß an. Schon aus diesem Grund stellte das LAG die
Unwirksamkeit der Kündigung fest.
Gleichzeitig hatte der Arbeitnehmer aber auch eine Klage auf tatsächliche Beschäftigung
eingereicht. Diese Klage hatte dagegen keine Aussicht auf Erfolg, da der Arbeitnehmer als
Gleisbauer in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt war und seine Beschäftigung nach
Ansicht des LAG wegen seines Cannabiskonsums zu einem Sicherheitsrisiko führe. Ein solches
muss der Arbeitgeber nicht eingehen.
kosten. Das gilt auch für Arbeitsstellen, bei denen dies nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar
erscheint.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) musste sich in diesem Zusammenhang mit
zwei arbeitsgerichtlichen Verfahren beschäftigen. Ein Arbeitnehmer war bei den Berliner
Verkehrsbetrieben als Gleisbauer tätig. Anlässlich einer Routineuntersuchung stellte ein Arzt bei
einem Drogenscreening einen erhöhten Cannabinolwert fest. Der Arbeitnehmer teilte dann auch
recht freizügig mit, dass er in seiner Freizeit hin und wieder Cannabis konsumiere. Nachdem der
Arbeitgeber dies erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Dabei hörte er jedoch seinen
Personalrat nicht ordnungsgemäß an. Schon aus diesem Grund stellte das LAG die
Unwirksamkeit der Kündigung fest.
Gleichzeitig hatte der Arbeitnehmer aber auch eine Klage auf tatsächliche Beschäftigung
eingereicht. Diese Klage hatte dagegen keine Aussicht auf Erfolg, da der Arbeitnehmer als
Gleisbauer in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt war und seine Beschäftigung nach
Ansicht des LAG wegen seines Cannabiskonsums zu einem Sicherheitsrisiko führe. Ein solches
muss der Arbeitgeber nicht eingehen.
Hinweis: An vielen Arbeitsplätzen ist es erforderlich, dass Mitarbeiter topfit sind. Das verträgt
sich nach der Rechtsprechung nicht mit Cannabiskonsum - auch nicht mit gelegentlichem.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.08.2012 - 19 Sa 306/12
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.08.2012 - 19 Sa 324/12
Fundstelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 17.12.2012 von M. Vogel
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