Kündigung: Stalking am Arbeitsplatz

Stalking trifft nicht nur die Berühmtheiten aus Film und Fernsehen. Auch Arbeitnehmer können
am Arbeitsplatz davon betroffen sein.
Eine Arbeitnehmerin wurde von einem Kollegen belästigt. Ein formelles Beschwerdeverfahren
wurde durchgeführt, der Kollege wurde aufgefordert eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der
Mitarbeiterin zu unterlassen. Zwei Jahre später war eine andere Kollegin dran. Ihr hat der
Arbeitnehmer 120 E-Mails, MMS und SMS geschickt. Außerdem hat er sie angerufen und ihr
damit gedroht, dass er dafür sorgen könne, dass sie keine feste Anstellung erhalte.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer legte eine
Kündigungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das
Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht
(BAG) Erfolg. Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Noch zu prüfen ist nun, ob vor der Kündigung eine
Abmahnung zu erteilen gewesen wäre.
Hinweis: Grundsätzlich kann Stalking zu einer Kündigung führen. Und da Stalking auch als
Straftatbestand im Strafgesetzbuch geregelt ist (§ 238 StGB), kann es für Arbeitnehmer eng
werden. Bei Körperverletzungen sind die Arbeitsgerichte nicht zimperlich und sprechen sich in der Regel für die Wirksamkeit einer Kündigung aus. Und wo ist der genaue Unterschied
zwischen einer Nachstellung und einer Körperverletzung? Beides hat gravierende Auswirkungen für die Opfer.

Quelle: BAG, Urt. v. 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 15.07.2012 von M. Vogel
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