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Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
„Das Kündigungsschutzgesetz ( KSchG ) hat die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und abschließend geregelt, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht. Eine Kündigung verstößt deshalb in der Regel nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Es geht vor allem darum, Arbeitnehmer vor auf willkürlichen oder auch sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen. Schließlich darf auch ein durch langjährige Mitarbeit verdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben. Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierende Ausübung des Kündigungsrechts scheidet dagegen aus, wenn ein einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt…. „
Im zu Grunde liegenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht einen derartigen Verstoß nicht gesehen. Gegenstand des Rechtsstreits war die Kündigung einer Verkäuferin, die sich mit 2 anderen Mitarbeitern für vergleichbar hielt, wovon eine stellvertretende Filialleiterin gewesen ist. Die Klägerin war 4 Jahre länger beschäftigt als vergleichbare Mitarbeiter. Allein die unterschiedliche Beschäftigungsdauer stellt nach Auffassung des Gerichts keine Willkür dar.
Im Ergebnis bedarf die Prüfung einer Kündigung im Kleinbetrieb stets einer Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung aller Umstände als auch der Entwicklung des Arbeitsverhältnisses.
Eingestellt am 03.03.2012 von M. Vogel
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