Kündigungszeitpunkt entscheidend: Kein Anspruch auf Weihnachtsgeld bei terminlich ungünstiger Beschäftigungsbeendigung

Egal, zu welcher Jahreszeit: Das Thema Weihnachtsgeld sollte ein Arbeitnehmer zumindest dann
im Kopf haben, wenn er berufliche Veränderungen plant.
Wie das Bundesarbeitsgericht Anfang des Jahres entschieden hat, besteht kein Anspruch auf das
Weihnachtsgeld, wenn das Arbeitsverhältnis des Betreffenden bereits gekündigt ist. In diesem
Fall war die Kündigung Ende November zum 31.12. erfolgt; die Auszahlung des
Weihnachtsgeldes erfolgte regelmäßig im Monat November. Ein Arbeitnehmer habe aber in einer
solchen Konstellation keinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld, da sein Arbeitsverhältnis nicht
mehr ungekündigt bestehe. Dies gelte zumindest dann, wenn der Arbeitsvertrag eine
entsprechende Klausel enthalte. Es komme dabei auch nicht darauf an, ob die Kündigung vom
Arbeitnehmer selbst oder von Seiten des Arbeitgebers erfolgt sei.
Hinweis: Insbesondere jene Arbeitnehmer, die ihren bestehenden Arbeitsvertrag beenden
möchten, sollten stets ein Auge auf eventuell vorhandene Regelungen zu Sonderzuwendungen
haben - wie etwa dem Weihnachtsgeld. Ist dies von bestimmten Voraussetzungen abhängig, wie
hier zum Beispiel vom ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis, sollten diese nach
Möglichkeit eingehalten werden. Wäre hier etwa die Kündigung erst im Dezember erfolgt, hätte
noch ein Anspruch auf die Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November bestanden.

Quelle: BAG, Urt. v. 18.01.2012 - 10 AZR 667/10

Fundstelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 4/12, DRsp Nr. 2012 / 2577

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 29.06.2012 von M. Vogel
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