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Scherz mit Folgen: Bei sensiblen Arbeitsbereichen sollte man über jeden Verdacht erhaben sein
Humor am Arbeitsplatz kann manchmal durchaus ein probates Mittel sein, den Alltag
angenehmer zu gestalten. Doch sollte man stets eventuell schwerwiegende Folgen bedenken. Ein
Mitarbeiter im Werttransportgewerbe sollte sich zum Beispiel keine Geldscheine zum Spaß in die
Hosentasche stecken.
Der Arbeitnehmer war seit mehreren Jahren als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt. Er war im
Geld- und Werttransport eingesetzt, musste unter anderem Geldrollenwechselautomaten in
Banken befüllen, Banknoten aus Automaten entnehmen und abtransportieren. Dann kam er auf
eine "lustige" Idee. Als er wieder einmal an einem Bankautomaten tätig war, steckte er sich einen
daraus entnommenen 100-EUR-Schein in die Hosentasche und einen weiteren Schein in die
Tasche seines Kollegen. Das blieb dank der Videoüberwachung nicht unbemerkt. Als die
Arbeitgeberin sodann von dem Vorfall erfuhr, hörte sie den Arbeitnehmer an und kündigte ihm.
Dagegen legte dieser Klage mit der Begründung ein, dass er die Scheine nur zum Scherz
eingesteckt und keine Entwendungsabsicht vorgelegen habe.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte aber kein Verständnis für den Humor des
Arbeitnehmers. Es hat den dringenden Verdacht eines Vermögensdelikts und damit einer
schwerwiegenden Pflichtverletzung gesehen.
angenehmer zu gestalten. Doch sollte man stets eventuell schwerwiegende Folgen bedenken. Ein
Mitarbeiter im Werttransportgewerbe sollte sich zum Beispiel keine Geldscheine zum Spaß in die
Hosentasche stecken.
Der Arbeitnehmer war seit mehreren Jahren als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt. Er war im
Geld- und Werttransport eingesetzt, musste unter anderem Geldrollenwechselautomaten in
Banken befüllen, Banknoten aus Automaten entnehmen und abtransportieren. Dann kam er auf
eine "lustige" Idee. Als er wieder einmal an einem Bankautomaten tätig war, steckte er sich einen
daraus entnommenen 100-EUR-Schein in die Hosentasche und einen weiteren Schein in die
Tasche seines Kollegen. Das blieb dank der Videoüberwachung nicht unbemerkt. Als die
Arbeitgeberin sodann von dem Vorfall erfuhr, hörte sie den Arbeitnehmer an und kündigte ihm.
Dagegen legte dieser Klage mit der Begründung ein, dass er die Scheine nur zum Scherz
eingesteckt und keine Entwendungsabsicht vorgelegen habe.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte aber kein Verständnis für den Humor des
Arbeitnehmers. Es hat den dringenden Verdacht eines Vermögensdelikts und damit einer
schwerwiegenden Pflichtverletzung gesehen.
Hinweis: Wenn Arbeitnehmer mit so sensiblen Dingen umzugehen haben wie mit Bargeld,
sollten Scherze damit generell vermieden werden. Jeglicher Anschein eines Diebstahls oder einer
Unterschlagung ist unbedingt zu unterbinden.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.01.2013 - 10 Sa 381/12
zum Thema: Arbeitsrecht/ Kündigung / Diebstahl / verhaltensbedingte Kündigung
Eingestellt am 21.05.2013 von M. Vogel
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