Schwerer Vertrauensbruch: Fristlose Kündigung nach Arbeitszeitbetrug rechtens

Bei einem Arbeitszeitbetrug sind Arbeitsgerichte nicht zimperlich. In der Regel ist die fristlose
Kündigung vorprogrammiert.
Eine Arbeitnehmerin hatte ihre Arbeitszeit handschriftlich in Zeitsummenkarten einzutragen.
Dabei machte sie offensichtlich Fehler. An einem Tag fand sich ein Eintrag von sechs Stunden,
obwohl sie gar nicht gearbeitet hatte. Die Arbeitgeberin kündigte fristlos wegen des
Arbeitszeitbetrugs. Die Arbeitnehmerin war anderer Auffassung. Unter anderem war sie der
Meinung, dass eine Abmahnung ausgereicht hätte und sie nicht wisse, wer die Eintragung
vorgenommen habe.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Kündigung bestätigt. Es lag ein schwerer
Vertrauensbruch vor, da diese Form der Zeiterfassung als Vertrauensvorschuss seitens des
Arbeitgebers anzusehen ist. Zu den Pflichten der Arbeitnehmerin hätte es gehört, die
Eintragungen zeitnah vorzunehmen. Bei einer verspäteten Eintragung nahm die Arbeitnehmerin
billigend in Kauf, falsche Angaben zu machen.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten bei der Falscheintragung von Arbeitszeiten vorsichtig sein. In aller Regel ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Andererseits sollten Arbeitgeber über die Einführung modernerer und sicherer Zeiterfassungsmethoden nachdenken.Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall und die zugrundeliegenden Umstände an, so daß das Urteil nur eine Tendenz wiedergibt.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.11.2012 - 10 Sa 270/12

Fundstelle: www.justiz.rlp.de

zum Thema: Arbeitsrecht / Arbeitszeitbetrug / Kündigung



Eingestellt am 31.03.2013 von M. Vogel
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