Sprechchöre im Arbeitskampf: Zugespitzte Äußerungen werden von Meinungsfreiheit geschützt

Während eines Streiks ist mehr Meinungsfreiheit erlaubt als sonst. Die Grenze hat nun das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) gezogen.
Ein Unternehmen streifte seine Tarifverträge ab und wechselte innerhalb des
Arbeitgeberverbandes in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. Es kam daraufhin zu einem
Arbeitskampf, bei dem Arbeitnehmer und Gewerkschaftsvertreter einen Sprechchor in Reimform
bildeten. In diesem warfen sie dem Arbeitgeber unter anderem vor, dass er sie "betrüge" und
"bescheiße". Anwesende Gewerkschaftssekretäre schritten gegen diese Äußerungen nicht ein. Im
einstweiligen Verfügungsverfahren verlangte der Arbeitgeber daraufhin die Unterlassung der
Äußerung von der Gewerkschaft, ihren drei Vorstandsmitgliedern und zwei
Gewerkschaftssekretären sowie die Einflussnahme auf die Streikenden, solche Äußerungen in
Zukunft zu unterlassen. Die Angelegenheit kam vor das LAG, das die Äußerungen jedoch nicht
als Tatsachenbehauptungen im strafrechtlichen Sinne wertete. Die Arbeitnehmer wollten damit
lediglich zum Ausdruck bringen, dass sie sich "betrogen" gefühlt haben. Und das sei von der
Meinungsfreiheit besonders im Rahmen eines Gewerkschaftsstreiks umfasst. Das Gericht hat
diese Äußerungen somit nicht als Beleidigungen, sondern als "zugespitzte Äußerungen" gewertet.
Hinweis: Arbeitnehmer sollten mit Beleidigungen des Arbeitgebers stets vorsichtig sein. Die
Grenzen sind immer im Einzelfall zu ziehen und es liegt in der Natur eines Streiks, dass dabei
auch härtere Worte fallen. Beleidigungen allerdings können schnell zur Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses führen. Das sollte allen Beteiligten klar sein.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 17.08.2012 - 8 SaGa 14/12

Fundstelle: www.justiz.nrw.de

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 18.10.2012 von M. Vogel
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