Streik in kirchlichen Einrichtungen: Das sagt das Bundesarbeitsgericht zum "Dritten Weg"

Zwei neue Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sorgen für Aufsehen. Es geht um das
Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen. Die Besonderheit: Kirchen haben eine eigene
Verfassung und Streiks sind grundsätzlich ausgeschlossen. In Kirchen wird je nach Sachlage ein
"Weg" beschritten. Mit dem "Ersten Weg" wird die einseitige Festlegung des Arbeitsrechts durch
die kirchlichen Arbeitgeber bezeichnet. Bei dem "Zweiten Weg" werden Tarifverträge
abgeschlossen. Mit dem "Dritten Weg" wird das Arbeitsrecht durch eine paritätisch besetzte
arbeitsrechtliche Kommission bestimmt. Einigen sich die Kommissionsmitglieder nicht, wird
eine für beide Parteien bindende Schlichtung durchgeführt.
In einem Fall hatte eine Gewerkschaft zu Warnstreiks aufgerufen. Hiergegen klagten die
kirchlichen Einrichtungen. Die Gewerkschaft sollte Streikaufrufe unterlassen. Das BAG
entschied, dass die Parteien den "Dritten Weg" vereinbart hatten. Dabei sind Streiks
grundsätzlich unzulässig, wenn sich die Gewerkschaft noch koalitionsmäßig betätigen kann, die Arbeitsrechtssetzung für den Arbeitgeber verbindlich ist und die Mindestarbeitsbedingungen
auch in den Arbeitsverträgen zugrunde gelegt werden. Da dies der Fall war, durfte die
Gewerkschaft nicht zu Streiks aufrufen.

Hinweis: Wurde der "Dritte Weg" vereinbart, kommt in der Regel ein Streik in kirchlichen
Einrichtungen nicht mehr in Betracht.

Quelle: BAG, Urt. v. 20.11.2012 - 1 AZR 179/11

Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 26.01.2013 von M. Vogel
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