Unterstellte Straftat: Alleinige Behauptung ohne Beweise ist nicht ausreichend für Entlassung

Der Mitarbeiter eines Abfallunternehmens sah sich dem Vorwurf der Unterschlagung ausgesetzt.
Ihm wurde vorgeworfen, insgesamt 14,99 EUR eingenommen und diese nicht ordnungsgemäß
quittiert, sondern in die eigene Tasche gesteckt zu haben. Der Arbeitgeber hatte für seinen
Verdacht jedoch keine Beweise.
Dies war dem mit der Sache befassten Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu wenig. Es stufte daher
die ausgesprochene Kündigung als unwirksam ein. Denn der Arbeitgeber konnte nicht nur keine
Beweise vorlegen, es lag ebenfalls kein dringender Tatverdacht vor.

Hinweis: Grundsätzlich stellen Straftaten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Gründe für eine
fristlose Kündigung dar. Von diesem Grundsatz gibt es zwar die eine oder andere Ausnahme oder
Einschränkung, aber nicht selten droht in solchen Fällen der Verlust des Arbeitsplatzes.
Allerdings darf es sich nicht nur um bloße Anschuldigungen handeln, der Arbeitgeber muss diese
auch mit Beweisen untermauern können.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2012 - 17 Sa 252/11
Fundstelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 17.01.2012

zum Thema: Arbeitsrecht



Eingestellt am 18.06.2012 von M. Vogel
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