<< Gleichbehandlungsgrundsatz: Gleiche... und nichteheliche Kinder | Unterhaltsanspruch: Schlechte... f sind detailliert nachzuweisen >> |
Bei erneuter Hochzeit: Wegfall eines Unterhaltsanspruchs aus früherer Ehe kein ehebedingter Nachteil
Wird eine Ehe geschieden, entsteht meist für einen der beiden Ex-Partner ein Unterhaltsanspruch.
Dieser entfällt, wenn der Unterhaltsberechtigte erneut heiratet. Wird diese Ehe später ebenso
geschieden, entsteht gegen den zweiten Ex-Partner ggf. ein neuer Unterhaltsanspruch.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage zu
beschäftigen, ob der Wegfall des Unterhaltsanspruchs gegen den ersten Ex-Partner durch die
zweite Ehe einen "ehebedingten Nachteil" darstellt, der bei dem erneuten Unterhaltsanspruch
gegen den zweiten Ex-Partner geltend gemacht werden kann. Ein solcher sich aus der
Eheschließung ergebender Nachteil kann zum Beispiel sein, dass die Ehefrau sich um Haushalt
bzw. Kinder kümmern muss und deswegen kein Geld verdienen kann. Dieser Nachteil muss dann
im Zuge der Unterhaltsleistungen entsprechend berücksichtigt und ausgeglichen werden.
Die Tatsache, dass durch eine erneute Heirat der Unterhaltsanspruch gegen einen früheren
Ex-Partner entfällt, ist nach Auffassung des BGH jedoch kein ehebedingter Nachteil. Es handele
sich vielmehr um eine gesetzlich vorgesehene Folge, die bei den Unterhaltsleistungen des
zweiten Ex-Partners nicht zu berücksichtigen ist.
Hinweis: Bei Unklarheiten in Unterhaltsfragen ist stets der Gang zum Anwalt zu empfehlen. Ein
Spezialist kann helfen, den korrekten Umfang der Unterhaltspflicht zu ermitteln.
Quelle: BGH, Urt. v. 23.11.2011 - XII ZR 47/10
Fundstelle: DRsp Nr. 2011 / 21786
zum Thema: Familienrecht
Dieser entfällt, wenn der Unterhaltsberechtigte erneut heiratet. Wird diese Ehe später ebenso
geschieden, entsteht gegen den zweiten Ex-Partner ggf. ein neuer Unterhaltsanspruch.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage zu
beschäftigen, ob der Wegfall des Unterhaltsanspruchs gegen den ersten Ex-Partner durch die
zweite Ehe einen "ehebedingten Nachteil" darstellt, der bei dem erneuten Unterhaltsanspruch
gegen den zweiten Ex-Partner geltend gemacht werden kann. Ein solcher sich aus der
Eheschließung ergebender Nachteil kann zum Beispiel sein, dass die Ehefrau sich um Haushalt
bzw. Kinder kümmern muss und deswegen kein Geld verdienen kann. Dieser Nachteil muss dann
im Zuge der Unterhaltsleistungen entsprechend berücksichtigt und ausgeglichen werden.
Die Tatsache, dass durch eine erneute Heirat der Unterhaltsanspruch gegen einen früheren
Ex-Partner entfällt, ist nach Auffassung des BGH jedoch kein ehebedingter Nachteil. Es handele
sich vielmehr um eine gesetzlich vorgesehene Folge, die bei den Unterhaltsleistungen des
zweiten Ex-Partners nicht zu berücksichtigen ist.
Hinweis: Bei Unklarheiten in Unterhaltsfragen ist stets der Gang zum Anwalt zu empfehlen. Ein
Spezialist kann helfen, den korrekten Umfang der Unterhaltspflicht zu ermitteln.
Quelle: BGH, Urt. v. 23.11.2011 - XII ZR 47/10
Fundstelle: DRsp Nr. 2011 / 21786
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 22.04.2012 von M. Vogel
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.