Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltsrelevantes Einkommen

Bei der Berechnung des für Kindes-und Ehegattenunterhalt des relevanten Einkommen gibt es immer wieder Streitigkeiten darum, wie sich das anrechenbare Einkommen zusammensetzt. Für einen Dienstwagen zur privaten Nutzung hat nunmehr das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die private Nutzungsmöglichkeit das unterhaltsrelevante Einkommen erhöht.

Der Fall

Die beteiligten Eheleute stritten über Trennungsunterhalt und vor allem darüber, ob ein vom Arbeitgeber finanziertes Firmenfahrzeug, das dem Ehemann auch zur privaten Nutzung überlassen war, in die Unterhaltsberechnung einzufließen hat.Der Umfang der privaten Nutzung war streitig. Unstreitig hat der Kindesvater allerdings das Fahrzeug benutzt, um sein Kind von der Mutter abzuholen und zurückzubringen. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die private Nutzung eines Firmenwagens das unterhaltsrelevante Einkommen erhöht.

Das Gericht führt auszugsweise folgendes aus:

"... Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart. Nach Ziffer 4 der Hammer Leitlinien bieten die hierfür steuerlich in Ansatz gebrachten Beträge einen Anhaltspunkt für die Bewertung des geldwerten Vorteils (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2004 - - OLGR Hamm 2004, 304; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2009 - 17 UF 128/09 - FamRZ 2010, ). Der unterhaltsrechtlich relevante Betrag ist - hier - identisch mit dem Betrag, der sich grundsätzlich der Verdienstabrechnung entnehmen lässt.
Dafür, dass der wirtschaftliche Nutzungsvorteil für den Antragsgegner deutlich unter der steuerlichen Mehrbelastung liegt (vgl. OLG München, Beschluss vom 19. Februar 1999 - 12 UF 1545/98 - FamRZ 1999, ), ist nichts dargetan und auch ansonsten nichts anderweit erkennbar. Der Antragsgegner hat unwidersprochen im Senatstermin vom 19.11.2013 behauptet, es sei von der 1%-Regelung, mithin von der Berechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2, § Abs. Nr. 4 Satz 2 EStG, wonach für jeden Kalendermonat dem Bruttoeinkommen 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer zugerechnet werden, Gebrauch gemacht worden.
(b) Der Antragsgegner nutzt den Pkw auch privat. Er hat jedenfalls nunmehr eine anteilige private Nutzung für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter einräumt. Dann ist eine entsprechend anteilige private Nutzung anzunehmen. In welchem Umfang diese Privatnutzung im Verhältnis zur Gesamtnutzung steht, ist aber durch den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner nicht dargetan, was indes zu seinen Lasten geht. ..."

Eine andere Berechnungsweise nimmt beispielsweise das Oberlandesgericht Brandenburg vor wie folgt:

"...Die Nutzung des Pkw, den ihm sein Arbeitgeber überlassen hat, muss sich der Antragsgegner als Sachbezug dem Einkommen hinzurechnen lassen. Maßgeblich ist nicht der Wert, der zu versteuern ist, weil dieser Wert auf einer dem Steuerpflichtigen günstigen Pauschalierung beruht, damit auf keinen Fall mehr als der tatsächliche Wert besteuert wird. Für die Unterhaltsberechung ist der Betrag anzusetzen, der am Markt für Anschaffung und Unterhaltung des Fahrzeugs zu zahlen wäre. Der Senat vermeidet die Wertbemessung durch einen Sachverständigen, indem er den Wert der Fahrzeugnutzung schätzt (§§ FamFG, 287 I ZPO). Für die Schätzung des Wertes langfristiger Nutzung eignet sich die Autokosten-Tabelle des ADAC (www.a...de/i...aspx). Die Angaben des Antragsgegners (HSN 0588, TSN AJP, Bl. 653) ergeben einen Wert der Fahrzeugnutzung von monatlich 352 Euro...."( OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2013 - 13 UF 136/12).

Hinweis: Soweit im Gerichtsbezirk eine gefestigte Rechtsprechung nicht bestet, sollte man die günstigste Variante wählen. Man kann gegebenenfalls vortragen, dass man sich privat ein deutlich günstigeres Fahrzeug gekauft hätte, so dass entsprechend der Tabellen des ADAC dieser Wert zu Grunde zulegen ist.

Quelle :OLG Hamm, Beschluß vom 10.12.2012, 2 UF 216/12

Funstelle : BeckRS 2014,01439

zum Thema : Unterhalt / anrechenbares Einkommen / Dienstwagen zur privaten Nutzung



Eingestellt am 27.06.2014 von M. Vogel
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