Dreijahresfrist: Verjährung güterrechtlicher Ansprüche

Familienrechtliche Verfahren können langwierig sein. Endlich geschieden, ziehen sich die
Parteien häufig erstmal zurück. Irgendwann aber sollte man handeln, um zum Beispiel die
Verjährung güterrechtlicher Ansprüche zu vermeiden.
Für Fälle nach dem 01.01.2010 beträgt die Verjährungsfrist für güterrechtliche Ansprüche drei
Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig und der
güterrechtliche Anspruch fällig. Wurde beispielsweise eine Ehe im Januar 2011 geschieden, muss
der etwaige Zugewinnausgleichsanspruch bis Ende 2014 geltend gemacht werden. Kommt es bis
dahin nicht zu einer Einigung oder wird das gerichtliche Verfahren nicht rechtzeitig eingeleitet,
tritt Verjährung ein.
Dabei reicht es nicht, wenn vor Fristablauf ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, in dem
die Auskunft über das Vermögen beantragt wird, um den Zugewinnausgleichsanspruch
berechnen zu können. Der Antrag auf Auskunftserteilung muss vielmehr mit dem Antrag, einen
bestimmten Betrag als Zugewinnausgleich zu bezahlen, verbunden werden. Die Höhe des
Betrags kann allerdings erst angegeben werden, wenn die Auskunft erteilt wurde.
Die Auskunft ist auf bestimmte Zeitpunkte bezogen: dem der Trennung und dem der Zustellung
des Scheidungsantrags. Werden diese sogenannten Stichtage im Antrag falsch angegeben, kann
dies korrigiert werden, ohne dass in der Zwischenzeit Verjährung eintritt.
Hinweis: Güterrechtliche Fragen sind komplex und kompliziert. Ohne fachkundige Beratung
sollten sie nicht angegangen werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 24.05.2012 - IX ZR 168/11

Fundstelle: DRsp Nr. 2012/11293

zum Thema: Familienrecht



Eingestellt am 22.09.2012 von M. Vogel
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