Eigenheim und Eigentumswohnung in der Trennungsphase - Ehepartner muss nach Auszug neue Lebensgefährtin in der Ehewohnung dulden

Der Fall: Die Eheleute sind seit 25 Jahren verheiratet. Nach einem Kuraufenthalt des Ehemannes trennen sich die Eheleute. Zunächst zieht der Ehemann aus der gemeinsamen Eigentumswohnung aus, danach die Ehefrau. Diese verzieht in eine Eigentumswohnung beider Eheleute direkt unter Ehewohnung. Nunmehr kündigte der Ehemann an, die ehemalige Ehewohnung ( gemeinsames Eigentum ) zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin bewohnen zu wollen. Dies versuchte die Ehefrau erfolglos bei Gericht zu verhindern.

Die Entscheidung:

Das Gericht führt auszugsweise folgendes aus:

" II. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin vermag unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte Rechtsfolge zu beanspruchen.

Durch ihre Miteigentümerstellung bilden die Beteiligten eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741ff. BGB. Gemäß § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung hinsichtlich der ehemaligen Ehewohnung ist schon deshalb nicht feststellbar, weil die Antragstellerin den Mitgebrauch an der Wohnung aufgegeben hat. Einwendungen gegen die Nutzung der früheren Ehewohnung durch den Antragsgegner selbst hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Übt einer der Teilhaber seine Gebrauchsbefugnis jedoch nicht aus, erwächst daraus für den anderen keine Verpflichtung, den Umfang seiner eigenen Benutzung auch seinerseits einzuschränken (BGH FamRZ 1982, 355). Dem Bedürfnis nach einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der früheren Ehewohnung ist jedenfalls durch die für die Nutzung entrichteten Zahlungen des Antragsgegners Rechnung getragen. Eine weitergehende Neuregelung vermag die Antragstellerin durch ihren Verzicht auf den Mitgebrauch der Ehewohnung auch nicht nach § 745 Abs. 2 BGB zu beanspruchen.

Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 743 Abs. 2 BGB hinsichtlich der im Mitgebrauch stehenden übrigen Gebäudeteile, wie Treppenhaus, Garten etc., ist nicht feststellbar. Zum einen ist die Mitnutzung durch die Lebensgefährtin des Antragsgegners zwingende Folge der Gebrauchsüberlassung der Ehewohnung. Hält sich der Antragsgegner innerhalb der ihm zustehenden Grenzen der Wohnungsnutzung, kann ihm eine in angemessenen Rahmen bleibende Nutzung der damit verbundenen Gebäudeteile nicht verwehrt werden. Ob in der Mitnutzung durch die Lebensgefährtin des Antragsgegners überhaupt eine Beeinträchtigung liegt, erscheint zum anderen nach Lage der Dinge zweifelhaft. Das Haus wurde und wird jedenfalls teilweise als Miethaus genutzt. Der Kreis zutrittsberechtigter Personen lässt sich mietvertraglich ohnehin kaum abschließend regeln. Schon dadurch kann der Antragstellerin abverlangt werden, möglicherweise unerwünschte Personen dulden zu müssen. Jedenfalls aber stellen zeitweilige, in der Natur der Sache liegende Beeinträchtigungen des Mitgebrauchs keine Überschreitungen des Gebrauchsrecht dar (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, § 743 BGB Rn. 12). Nur um solche würde es sich vorliegend überhaupt handeln können. Die Antragstellerin gab an, man begegne sich im Treppenhaus, bei den Mülltonnen und möglicherweise bei einem Fischteich im Garten. Solche Begegnungen sind ihrer Natur nach von nur kurzer Dauer. Dies gilt zumal bei einem im Freien gelegenen Fischteich im Winterhalbjahr, der kaum zu ausgedehnten Aufenthalten veranlassen wird und daher im Rahmen der einstweiligen Anordnung vernachlässigbar erscheint.

Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. § 1361b BGB steht der Antragstellerin schon von der Rechtsfolge her nicht zur Seite. §§ 861, 862 BGB scheitern an § 866 BGB. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit dem Miteigentum besteht wegen des Gebrauchsrechts des Antragsgegners nicht. "

Quelle : AG Duisburg-Hamborn, Beschluß vom 14.11.2013, 19 F 236/13

Fundstelle : www.justitz.nrw.de

zum Thema: Familienrecht / Eigentumswohnung / Haus / Auszug / Einzug / neuer Partner



Eingestellt am 27.10.2014 von M. Vogel
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