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Ein Anwalt oder ein gemeinsamer Anwalt bei Ehescheidung
Der Anwalt des antragstellenden Ehepartners kann allerdings nicht auch die Interessen des anderen Ehepartners vertreten. Anwälte sind Interessenvertreter. Sie haben einen Mandanten umfassend und entsprechend seinen Interessen zu beraten. Dies kann auch zum Nachteil des anderen Ehepartners gehen. Folgendes Beispiel mag dies verdeutlichen:
Die Eheleute M und F haben sich getrennt und suchen gemeinsam einen Anwalt auf um sich beraten zu lassen. Der Ehemann erzielt ein Einkommen von 1000 €, die Ehefrau von 2000 €. Die Ehefrau möchte so schnell wie möglich geschieden werden, der Ehemann zögert noch.
In dieser Situation wäre der Anwalt verpflichtet, der Ehefrau nach Ablauf des Trennungsjahres sofort die Ehescheidung anzuraten, damit der geringer verdienende Ehemann nicht noch weiter durch den Versorgungsausgleich ( Rentenpunkte ) profitiert. Dem Ehemann wäre zu raten, sich mit der Scheidung durchaus Zeit zu lassen, da er weiter von den höheren Rentenanwartschaften der Ehefrau partizipiert. Die Interessenlage ist also so gegensätzlich, dass der Anwalt seiner Pflicht zur Interessenvertretung nicht nachkommen kann. Berät er in diesem Zusammenhang beide Eheleute, vertritt er widerstreitenden Interessen und macht sich gegebenenfalls strafbar. Im Ergebnis darf er keinen Ehepartner mehr vertreten.
Kommt in dieser Situation nur ein Ehepartner zum Anwalt kann er dessen Interessen vertreten und alles weitere mit dem Ehepartner, der anwaltlich nicht vertreten ist, verhandeln. Erzielt man dann Einigkeit, ist die Ehescheidung mit einem Anwalt möglich. Dieser vertritt dann allerdings nur die Interessen seines Mandanten. Falle der Scheidung stimmt der andere Ehepartner lediglich noch zu. Sofern ansonsten Anwaltszwang besteht, kann man über die zu klärenden Punkte eine notarielle Vereinbarung schließen. Nur auf diese Weise lässt sich legal eine Ehescheidung mit einem Anwalt durchführen. Dieser darf dann aber den anderen Ehepartner nicht beraten.
Der gemeinsame Besuch bei einem Anwalt ist nur dann sinnvoll, wenn Eheleute sich über alle Folgesachen (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht etc ) geeinigt haben und hierüber eine notarielle Vereinbarung geschlossen worden ist. Dann besteht praktisch kein Beratungsbedarf mehr. Es geht nur noch um die Frage, wer den Ehescheidungsantrag einreicht.
zum Thema: Ehescheidung / ein Anwalt / gemeinsamer Anwalt
Eingestellt am 16.10.2014 von M. Vogel
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