Erbrecht - Tod eines Ehepartners vor Ausspruch der Ehescheidung

Soweit testamentarisch nichts anderes geregelt ist, tritt auch bei Eheleuten
die gesetzliche Erbfolge ein. Was aber passiert, wenn ein Ehegatte die
Ehescheidung eingereicht hat, diese aber vom Gericht noch nicht ausgesprochen
ist und ein Ehepartner verstirbt ?

Nach dem Gesetz muss die Ehe nicht unbedingt geschieden werden, damit das
Erbrecht des überlebenden Ehegatten entfällt. Verstirbt ein Ehepartner in dem
noch nicht beendeten Scheidungsverfahrens entfällt das Erbrecht, wenn
grundsätzlich die Voraussetzungen für die Ehescheidung vorliegen. Dies ist der
Fall,

- wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und
- der Verstorbene Ehepartner die Ehescheidung selbst beantragt oder
- dem Scheidungsantrag des anderen Ehepartners zugestimmt hat.

Dies kann formlos durch Erklärung gegenüber dem Gericht erfolgen. Das
Oberlandesgericht Köln hat insoweit die Ansicht vertreten, dass eine einfache
schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht ausreicht und es hierzu keiner
anwaltlichen Erklärung bedarf. Dies ist konsequent, da zwar der
antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten sein muss nicht aber der andere
Ehepartner, welcher nur der Scheidung zustimmt. Die anwaltliche Vertretung des
Antragsgegners als Ehepartner ist nur erforderlich, wenn dieser selbst einen
eigenen Scheidungsantrag stellt.

Hinweis: Verstirbt der Ehepartner, der keinen Scheidungsantrag gestellt
hat vor Zustimmung oder vor der Scheidung bleibt es beim Erbrecht. Letzteres
kann nur verhindert werden, wenn dies testamentarisch geregelt ist.Besondere
Bedeutung kommt dem zu, wenn es um Bestattungskosten oder Schulden des
Erblassers geht.

Thema: Erbrecht /Ehegatte/Scheidung



Eingestellt am 13.04.2014 von M. Vogel
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