Ersatzhaftung für Unterhaltszahlungen: Hohe Voraussetzungen für finanzielle Inanspruchnahme der Großeltern

Kinder aus geschiedenen Ehen haben in der Regel einen Elternteil, bei dem sie wohnen, und
einen, der für sie Unterhalt zahlt. Das Gesetz behandelt dabei die beiden in Natural- und
Barunterhalt unterteilten Formen als einander gleichwertig. Ist von den Eltern kein Unterhalt zu
erlangen, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass ersatzweise die Großeltern für ihre Enkel
Unterhalt zu leisten haben.
Mit einem solchen Fall der Ersatzhaftung hatte sich das Oberlandesgericht Hamm zu
beschäftigen. Die minderjährigen Kinder lebten bei ihrer Mutter. Sie gewährte ihnen also den
Naturalunterhalt. Barunterhalt erhielten sie keinen, da der grundsätzlich zur Zahlung von
Unterhalt verpflichtete Vater nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden konnte. Die
Mutter lehnte es wiederum ab, neben der Betreuung der Kinder auch die finanzielle Versorgung
durch eine Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Sie betreue ihre Kinder schließlich, womit sie ihrer
Ansicht nach ihre Unterhaltspflicht erfülle.
Daraufhin wurden ersatzweise die Großeltern in Anspruch genommen. Das sahen diese nicht ein
und wehrten sich - mit Erfolg.
Das Gericht entschied, dass es nicht richtig ist, dass die Mutter der Kinder geltend macht, dass sie
ihre Unterhaltspflicht durch die Kinderbetreuung erfüllt. Das könnte sie zwar im Verhältnis zum
Kindesvater einwenden, nicht aber im Verhältnis zu den Großeltern. Denn diese haben eben nicht
neben der Mutter, sondern ersatzweise für die Eltern für den Unterhalt einzustehen. Ersatzhaftung
bedeutet, dass erst einmal zu prüfen ist, ob die Mutter nicht neben der Betreuung unter Beachtung
des Alters der Kinder und sonstiger Umstände in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Dies ist zu prüfen und zu verneinen, bevor auf die Großeltern zurückgegriffen
werden kann.

Hinweis: Die Voraussetzungen, Großeltern ersatzweise auf Unterhalt in Anspruch nehmen zu
können, sind demnach hoch. Es ist aber zu erwarten, dass die öffentlichen Kassen versuchen
werden, diesen Weg zu beschreiten.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2012 - II-6 WF 232/12

zum Thema: Familienrecht



Eingestellt am 12.04.2013 von M. Vogel
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