<< Rückforderungen von Schenkungen durch Schwiegereltern | Übernahme der Kosten des Umgangsrechts... Grundsicherungsträger >> |
Erwerbsobliegenheit und Kindesunterhalt
„ Nach dem Klageantrag müsste der Beschwerdeführer für die beiden minderjährigen Kinder monatlich 446 € aufbringen. Zur Deckung dieses monatlich geschuldeten Unterhaltsbetrages und seines eigenen notwendigen Selbstbehaltes von im Entscheidungszeitpunkt 890 € müsste der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von 1336 € erzielen. Bei Steuerklasse I ……. müsste der Beschwerdeführer hierfür einen Bruttoverdienst von über 2000 € erzielen. Der derzeitige Bruttoverdienstverdienst liegt bei etwa 1350 € für eine Vollzeittätigkeit im Schichtdienst und mit Nachzuschlägen. Auch unter Berücksichtigung einer zumutbaren Nebentätigkeit ist es ….. nicht realistisch, vom Beschwerdeführer die Steigerung seines Einkommens um nahezu die Hälfte seines bisherigen Einkommen zu verlangen, wenn er bereits für das tatsächlich erzielte Einkommen den Einsatz einer Vollzeittätigkeit unter Inkaufnahme von Schichtdienst erbringen muss und das Einkommen unter Berücksichtigung seiner fehlenden Ausbildung und seines Werdegangs auch nicht unterdurchschnittlich ist…..“
Grundsätzlich hält das Bundesverfassungsgericht zwar eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Kindesunterhalt für verfassungsmäßig. Kann ein Unterhaltspflichtiger realistischerweise aber auch im Falle gesteigerter Bemühungen kein Einkommen erzielen, welches ihn in die Lage versetzt, den Mindestunterhalt zu zahlen, dann darf auch kein fiktives Einkommen zu Grunde gelegt werden. Dementsprechend müssen unterlassene Bewerbungsbemühungen um eine besser bezahlte Arbeit kausal für die Leistungsunfähigkeit sein
Eingestellt am 06.12.2010 von S.Ramburger
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.