<< Einsparungen bei Kindesunterhalt:... bei Leistungsgerechtigkeit | Vater im Ausland: Besonderheiten der... zur Unterhaltsberechnung >> |
Fiktive Unterhaltsberechnung: Nicht in Anspruch genommene Vermögensansprüche und Kindesunterhalt
Wer einem minderjährigen Kind Unterhalt schuldet, ist gesteigert unterhaltspflichtig. Er hat mehr
oder weniger alles zu unternehmen, um den Unterhalt zahlen zu können. Was aber gilt, wenn
gegen diese Pflicht verstoßen wird? Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung
genommen.
Ein Vater muss für seine minderjährigen Kinder Unterhalt zahlen. Der Vater hatte die Mutter
umgebracht und verbüßt deshalb eine lebenslange Freiheitsstrafe. Nach dem Tod seiner Eltern
wurden diese von der Schwester beerbt. Die Eltern hatten ein Testament errichtet, durch das sie
sich zunächst wechselseitig und sodann die Schwester als Erben bestimmt hatten. Dem Sohn
standen jedoch Pflichtteils- und sogar möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüche zu, die er aber nicht geltend machte.
Die Kinder verklagten ihren Vater. Das Gericht sollte ihn verpflichten, seine Pflichtteils- und
Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen.
Der BGH entschied gegen die Kinder und wies die Klage ab. Zwar ist der Vater grundsätzlich
verpflichtet, die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen. Das bedeutet aber nicht, dass die Kinder ihn zwingen können, dies auch tatsächlich zu tun. Der
Verstoß gegen die Obliegenheit des Vaters hat vielmehr andere Folgen. Es ist nämlich so, dass
der Vater, der die Realisierung des Anspruchs unterlässt, so zu behandeln ist, als hätte er seine
Pflicht erfüllt. In dem Fall hätte er das Vermögen und könnte Unterhalt zahlen. Deshalb kann
vom Vater Unterhalt verlangt werden, was im vorliegenden Fall jedoch wenig
erfolgversprechend ist.
oder weniger alles zu unternehmen, um den Unterhalt zahlen zu können. Was aber gilt, wenn
gegen diese Pflicht verstoßen wird? Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung
genommen.
Ein Vater muss für seine minderjährigen Kinder Unterhalt zahlen. Der Vater hatte die Mutter
umgebracht und verbüßt deshalb eine lebenslange Freiheitsstrafe. Nach dem Tod seiner Eltern
wurden diese von der Schwester beerbt. Die Eltern hatten ein Testament errichtet, durch das sie
sich zunächst wechselseitig und sodann die Schwester als Erben bestimmt hatten. Dem Sohn
standen jedoch Pflichtteils- und sogar möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüche zu, die er aber nicht geltend machte.
Die Kinder verklagten ihren Vater. Das Gericht sollte ihn verpflichten, seine Pflichtteils- und
Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen.
Der BGH entschied gegen die Kinder und wies die Klage ab. Zwar ist der Vater grundsätzlich
verpflichtet, die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen. Das bedeutet aber nicht, dass die Kinder ihn zwingen können, dies auch tatsächlich zu tun. Der
Verstoß gegen die Obliegenheit des Vaters hat vielmehr andere Folgen. Es ist nämlich so, dass
der Vater, der die Realisierung des Anspruchs unterlässt, so zu behandeln ist, als hätte er seine
Pflicht erfüllt. In dem Fall hätte er das Vermögen und könnte Unterhalt zahlen. Deshalb kann
vom Vater Unterhalt verlangt werden, was im vorliegenden Fall jedoch wenig
erfolgversprechend ist.
Hinweis: Hätte der Vater seinen Anspruch realisiert, hätte den Kindern tatsächlich Geld für den Unterhalt zur Verfügung gestanden. Die Unterhaltsbestimmung auf der Basis der fiktiven
Realisierung ist faktisch wenig hilfreich.
Quelle: BGH, Urt. v. 28.11.2012 - XII ZR 19/10
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 31.03.2013 von M. Vogel
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.