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Härtegrund wegen Fehlverhaltens: Einschränkung des nachehelichen Unterhalts für " Kuckuckskind "
Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einer Entscheidung die Rechte von Vätern sogenannter
"Kuckuckskinder" gestärkt.
Die Karlsruher Richter mussten die Frage beantworten, ob nacheheliche Unterhaltszahlungen für
Kinder, die dem (vermeintlichen) Vater von der Mutter "untergeschoben" wurden, gekürzt oder
sogar gestrichen werden können. Ist der Mutter bekannt, dass ein Dritter der leibliche Vater des
Kindes ist, lässt sie ihren Partner jedoch darüber im Unklaren, wird dieses Verhalten als Grund
gewertet, die Unterhaltshöhe nach der Scheidung zu kürzen. Dies gelte insbesondere in dem Fall,
in dem der vermeintliche Vater seine berufliche Entwicklung jahrelang für die Betreuung eines
behinderten Kindes zurückgestellt habe.
Hinweis: Ein Ehebruch ist zwar als Fehlverhalten zu werten, stellt aber nach Meinung der
Gerichte noch keinen Grund dar, Unterhaltsleistungen zu kürzen. Es müssen - wie hier - weitere
Umstände hinzukommen, um einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung
des Unterhaltspflichtigen zu bejahen.
"Kuckuckskinder" gestärkt.
Die Karlsruher Richter mussten die Frage beantworten, ob nacheheliche Unterhaltszahlungen für
Kinder, die dem (vermeintlichen) Vater von der Mutter "untergeschoben" wurden, gekürzt oder
sogar gestrichen werden können. Ist der Mutter bekannt, dass ein Dritter der leibliche Vater des
Kindes ist, lässt sie ihren Partner jedoch darüber im Unklaren, wird dieses Verhalten als Grund
gewertet, die Unterhaltshöhe nach der Scheidung zu kürzen. Dies gelte insbesondere in dem Fall,
in dem der vermeintliche Vater seine berufliche Entwicklung jahrelang für die Betreuung eines
behinderten Kindes zurückgestellt habe.
Hinweis: Ein Ehebruch ist zwar als Fehlverhalten zu werten, stellt aber nach Meinung der
Gerichte noch keinen Grund dar, Unterhaltsleistungen zu kürzen. Es müssen - wie hier - weitere
Umstände hinzukommen, um einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung
des Unterhaltspflichtigen zu bejahen.
Quelle: BGH, Urt. v. 15.02.2012 - XII ZR 137/09
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 05.05.2012 von M. Vogel
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