Kindesunterhalt für Volljährige: Zahlungsanspruch bei "Orientierungsphase" besteht nur direkt nach Schulschluß

Grundsätzlich kann auch einem bereits volljährigen Kind Unterhalt zustehen. Allerdings muss
der Unterhaltspflichtige nicht alles zahlen. Das Kind hat beispielsweise in erholungs- bzw.
orientierungsdienenden Lebensabschnitten nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn diese sich
an die Beendigung der Schullaufbahn anschließen. Das entschied kürzlich das Oberlandesgericht
Karlsruhe.
Für derartige Orientierungsphasen in anderen Lebensabschnitten des unterhaltsberechtigten
Kindes sei diesem grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch zuzubilligen. Denn ein Volljähriger sei
für die Sicherung seines Lebensunterhalts selbst verantwortlich.

Hinweis: Gerade in Unterhaltsfragen kann nicht oft genug der Ratschlag gegeben werden, dass
sich sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete so früh wie möglich anwaltlichen Rat
einholen. Denn diese Materie kann sich so komplex gestalten wie kaum eine andere.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.03.2012 - 2 WF 174/11

zum Thema: Familienrecht



Eingestellt am 06.06.2012 von M. Vogel
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