Kindesunterhalt und Studium: Bildungsdarlehen und BAföG-Darlehen stehen einander im Unterhaltsrecht nicht gleich

Entfällt die Möglichkeit, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen, ist der
Unterhaltsberechtigte nicht verpflichtet, stattdessen ein Bildungsdarlehen in Anspruch zu
nehmen.
Eine 25-Jährige entschloss sich nach dem Bachelorstudium zum darauf aufbauenden
Masterstudium. Ihren Vater nahm sie auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Der verweigerte
die Zahlung unter anderem mit dem Argument, die Tochter könne zwar kein BAföG-Darlehen in
Anspruch nehmen, wohl aber ein Bildungsdarlehen.
Der Vater verlor das Verfahren und muss also Unterhalt zahlen. BAföG-Darlehen und
Bildungsdarlehen seien nicht vergleichbar. Ein BAföG-Darlehen hat folgende Besonderheiten:
Es ist zinslos,
in geringen monatlichen Raten innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen,
die erste Rate ist erst fünf Jahren nach Ende der Förderungshöchstdauer fällig,
die Rückzahlungspflicht setzt ein bestimmtes Einkommen voraus,
bei gutem Studienabschluss oder Vorliegen sozialer Gründe wird das Darlehen teilweise
erlassen.
Solche Konditionen bestehen bei einem Bildungskredit schon deshalb nicht, weil dieser verzinst
wird.
Der Vater konnte seine Tochter deshalb hier nicht darauf verweisen, ein Bildungsdarlehen in
Anspruch zu nehmen. Er verlangte hilfsweise, die Tochter solle den Bildungskredit in Anspruch
nehmen und er werde die Zinsen und Nebenkosten tragen. Auch dem widersprach das
Oberlandesgericht schon aus grundsätzlichen Überlegungen - insbesondere aber deshalb, weil
auch in dem Fall das Kind der Darlehensnehmer sei.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 10.09.2012 - 4 UF 94/12

Fundstelle: MDR 2012, 1416

zum Thema: Familienrecht



Eingestellt am 01.02.2013 von M. Vogel
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