Nachehelicher Unterhalt - Zurechnung fiktiver Einkünfte

Gibt ein Unterhaltspflichtiger seine Arbeit leichtfertig auf, muss er sich das bis dahin erzielte Einkommen als fiktive Einkünfte anrechnen lassen.

Der Fall (OLG Saarbrücken , Urteil vom 04.03.2010 6 UF 95/09):

Der Ehemann ist gelernter Kfz-Mechaniker und seit längerem als angestellter Handelsvertreter für Medizintechnik mit einem monatlichen Einkommen von 4500 € tätig. Nach Trennung der Parteien zog er aus der Wohnung aus, kündigte grundlos und damit leichtfertig sein Arbeitsverhältnis und war zunächst als Vertragsmakler selbstständig tätig. Nach einem Jahr gab er diese Tätigkeit auf und erzielt seitdem als Hilfskoch 1000 € monatlich zuzüglich Verpflegungszuschuss. Die Ehefrau ist EU – Rentner mit einer Rente i.H.v. ca 1000 €.

Die Entscheidung:

Das Gericht hat den Ehemann zur Zahlung von Unterhalt an seine Ehefrau mit zeitlicher Befristung verurteilt. Gibt ein Unterhaltsverpflichtete seine Arbeitsstelle mutwillig auf, muss er sich grundsätzlich so behandeln lassen, als ob er das bis dahin erzielte Einkommen weiterhin erzielt ( fiktives Einkommen ). Diese Entscheidung, die im übrigen überwiegender Rechtsprechung entspricht, bestätigt erneut, dass es sehr gefährlich sein kann, leichtfertig die Arbeitsstelle aufzugeben, um sich seinen Unterhaltspflichten zu entziehen. Sie ist auf alle Unterhaltstatbestände ( Kindesunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Betreuungsunterhalt etc ) übertragbar.

Praxishinweis:

Die Aufgabe einer Arbeitsstelle mit dem Ziel, weniger oder keinen Unterhalt zahlen zu müssen, führt zur Verurteilung von Unterhalt aufgrund fiktiver Einkünfte. Bevor ein Unterhaltsschuldner seine Arbeit aufgibt, muss er triftige Gründe haben. Unter Umständen ist ein derartiges Handeln auch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar.



Eingestellt am 29.01.2011 von M. Vogel
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