Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung und Befristung

Das Gesetzt kennt unterschiedliche Unterhaltstatbestände u.a. den
Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) , den Unterhalt wegen Alters (§ 1571
BGB), den Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB) und den
Aufstockungs- und Erwerbslosenunterhalt (§ 1573 BGB), den Ausbildungsunterhalt
( § 1575 BGB ) sowie den Billigkeitsunterhalt ( § 1576 BGB ).

Alle Unterhaltstatbestände können befristet und herabgesetzt werden, wobei
beides miteinander kombiniert werden kann. Wie schwierig die
Unterhaltsbestimmung und der Unterhaltstatbestand im einzelnen ist , zeigt der
nachfolgende Fall des Bundesgerichtshofs ( verkürzt ) :

Der Fall:

Die aus der ehemaligen Tschechoslowakei stammenden Eheleute schlossen dort
im Jahre 1981 die Ehe. 1985 siedelten sie in die Bundesrepublik über. Die
Ehefrau unternahm danach eine Umschulung zur Physiotherapeutin und war in
Teilzeit tätig. Im Jahre 2001 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden.
Die Ehefrau ist an multipler Sklerose erkrankt und erzielt gegenwärtig eine
Rente von ca. 900 €. Der Ehemann erzielte bis zur Ehescheidung ein Einkommen
von 3500 € und infolge eines Karrieresprungs nach der Scheidung nunmehr 4500
€. Er lebt in zweiter Ehe mit einer nicht erwerbstätigen Ehefrau und zwei
minderjährigen Kindern. Die geschiedene Ehefrau begehrt Unterhalt.

Die Entscheidung:

" Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach §1578b I 1BGB in
der seit dem 1. 3. 2013 geltenden Fassung auf den angemessenen Lebensbedarf
herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte
Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem
Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes
unbillig wäre. Gemäß § 1578 b I 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter
Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung
sind aus § 1578 b I 2 und 3 BGB zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der
Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im
Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu
sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von
Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein
ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der
unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er
ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde. "

Der Bundesgerichtshof verneint im weiteren, dass eine Kausalität zwischen
Krankheit und Ehe besteht. Auch ohne die Ehe wäre die Ehefrau an Multiple
Sklerose erkrankt.Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, daß der Tatrichte
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Billigkeitsentscheidung
zu treffen hat und schließt seine Entscheidung mit folgendem Satz:

" Es erscheint daher möglich, dass das BeschwGer., welches selbst davon
ausgeht, dass der Ast. auf Grund seiner überdurchschnittlich günstigen
wirtschaftlichen Verhältnisse auch in Ansehung der Unterhaltspflicht für seine
zweite Ehefrau und die beiden aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder durch
Unterhaltszahlungen an die Ag. "nicht übermäßig" belastet werden würde, bei
vollständiger Berücksichtigung der vorstehenden Aspekte zu dem Ergebnis
gelangt, der Ag. einen - gegebenenfalls deutlich herabgesetzten -
Krankheitsunterhalt für einen längeren Zeitraum zu belassen."

Hinweis: Die Entscheidung macht deutlich, dass das Unterhaltsrecht immer auf
den Einzelfall abstellt und sich ganz starre Lösungen verbieten . Aus diesem
Grunde ist es immer wichtig, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Nur dieser kann wissen, welche Umstände dem Gericht für die Bemessung des
Unterhaltes vorzutragen sind. Viele Verfahren scheitern daran, dass nicht alle
Umstände vorgetragen worden sind und das Gericht insoweit den Sachverhalt
nicht von Amts wegen aufklärt sondern auf einen substantiierten Vortrag der
Beteiligten angewiesen ist.

Quelle: BGH, Beschluß vom 19.06.2013, XII ZB309/11

Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de

zum Thema: Familienrecht/ Unterhalt/ nachehelich



Eingestellt am 12.03.2014 von M. Vogel
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