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Regel-oder Zusatzleistung:Umfang des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder
Besteht die Pflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen für Kinder, stellt sich die Frage, ob
bestimmte Dinge bereits von den regelmäßigen Zahlungen abgedeckt oder zusätzlich vom
Unterhaltspflichtigen zu leisten sind.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte dies für Brillen und Kontaktlinsen sowie für
Urlaubskosten zu entscheiden. Nach Ansicht der Brandenburger Richter sind Kosten für Brillen
bzw. Kontaktlinsen nicht in den regelmäßigen Zahlungen enthalten, da ein solcher Bedarf aus
einer besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigung erwachse, der nicht typischerweise für jedes
minderjährige Kind anfällt. Daher müsse der Unterhaltspflichtige für solche Sehhilfen zusätzliche
Zahlungen leisten.
Anteile für Urlaubsaktivitäten seien hingegen in den Unterhaltszahlungen bereits enthalten, so
dass dafür keine gesonderten Leistungen des Unterhaltspflichtigen zu erbringen seien.
Hinweis: Die Frage, ob eine bestimmte Leistung vom Unterhalt bereits erfasst oder gesondert zu
bezahlen ist, muss jeweils auf dem Rechtsweg geklärt werden, sofern keine einvernehmliche
Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden kann. Für beide Parteien ist daher der Gang
zum Anwalt ratsam.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2011 - 9 UF 70/11
Fundstelle: DRsp Nr. 2011 / 20700
zum Thema: Familienrecht
bestimmte Dinge bereits von den regelmäßigen Zahlungen abgedeckt oder zusätzlich vom
Unterhaltspflichtigen zu leisten sind.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte dies für Brillen und Kontaktlinsen sowie für
Urlaubskosten zu entscheiden. Nach Ansicht der Brandenburger Richter sind Kosten für Brillen
bzw. Kontaktlinsen nicht in den regelmäßigen Zahlungen enthalten, da ein solcher Bedarf aus
einer besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigung erwachse, der nicht typischerweise für jedes
minderjährige Kind anfällt. Daher müsse der Unterhaltspflichtige für solche Sehhilfen zusätzliche
Zahlungen leisten.
Anteile für Urlaubsaktivitäten seien hingegen in den Unterhaltszahlungen bereits enthalten, so
dass dafür keine gesonderten Leistungen des Unterhaltspflichtigen zu erbringen seien.
Hinweis: Die Frage, ob eine bestimmte Leistung vom Unterhalt bereits erfasst oder gesondert zu
bezahlen ist, muss jeweils auf dem Rechtsweg geklärt werden, sofern keine einvernehmliche
Einigung zwischen den Beteiligten erzielt werden kann. Für beide Parteien ist daher der Gang
zum Anwalt ratsam.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2011 - 9 UF 70/11
Fundstelle: DRsp Nr. 2011 / 20700
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 01.03.2012 von M. Vogel
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