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Schadensersatz bei Umgangsvereitelung
Das Problem tritt häufig auf. Eltern haben eine konkrete Umgangsvereinbarung selbst getroffen, außergerichtlich oder gerichtlich oder das Gericht hat den Umgang durch Beschluss festgesetzt. Ein Elternteil reist von weit her an und erfährt von dem betreuenden Elternteil, dass das Kind keinen Umgang wünsche.Der umgangsberechtigte Elternteil reist dann unverrichteter Dinge wieder ab. Mit einem vergleichbaren Fall hatte das Oberlandesgericht Köln zu befassen und entschieden, dass der besuchsberechtigte Elternteil Schadensersatz hinsichtlich der nutzlos aufgewandten Fahrtkosten geltend machen kann. "Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zum wechselseitigen loyalen Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet; dem Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, obliegt es, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird, ggf. psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Eltemteil abgebaut werden und eine positive Einstellung des Kindes zur Durchführung des Umgang mit dem anderen Elternteil gewonnen wird; der betreuende Elternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen."Nach Auffassung des Gerichts hat der betreuende Elternteil gemäß § 89 Abs. 4 Familienverfahrensgesetz sich dahingehend zu entlasten, dass er Kontakte zum anderen Elternteil auch positiv gefördert hat.Dementsprechend ist es bei Ausfall eines vereinbarten oder festgesetzten Umgangstermins Sache des betreuenden Elternteils, zu erklären und zu beweisen, dass er alles zumutbare unternommen hat, um den vereinbarten Umgang zu ermöglichen. Wenn dieser Beweis nicht gelingt, wird die Schuld am vereitelten Umgang grundsätzlich bei dem betreuenden Elternteil gesehen.
Quelle: OLG Köln, Beschluß vom 7.4.2014 - 4 UF 22/13
Fundstelle: BeckRS 2015, 00947
zum Thema: Umgang / Vereitelung / Schadensersatz
Eingestellt am 27.04.2015 von M. Vogel
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