Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar (?)

Bis zum Veranlagungszeitraum 2013 waren Kosten für die Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. Dies bestätigte für die frühere Rechtslage auch der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 9.5.1996 ( III R 224/94 ) und 12.5.2011 ( VI R 42/10 ). Das Letztere Urteil ging dem Gesetzgeber allerdings zu weit, weshalb er die entsprechende Rechtsgrundlage des Einkommensteuergesetzes geändert hat.

Am 26.6.2013 wurde die entsprechende Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG eingefügt und die Vorschrift wie folgt geändert:

§ 33 Abs 2 Satz 4:

" Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. "

Hieraus schlussfolgert die Finanzverwaltung, das Prozesskosten und insbesondere Scheidungskosten in der Regel nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Erstmals das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.10.2014 entschieden, dass die Prozesskosten für die Ehescheidung weiterhin als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sind, die übrigen Kosten für sonstige Scheidungsfolgen (Umgang, Unterhalt, Sorge, Zugewinn etc ) allerdings nicht.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht in der gesetzlichen Neuregelung Parallelen zu der o.g. Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1996 ( BeckRS 1996,23000057 ), mit der die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten für den Steuerpflichtigen grundsätzlich bestätigt worden ist. Der Bundesfinanzhof hob hier hervor, dass es für den Steuerpflichtigen existenziell sei, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen. Eine Ehescheidung könne auch nur durch ein gerichtliches Verfahren herbeigeführt werden, so dass jedenfalls die Verfahrenskosten des Ehescheidungsverfahrens für den Steuerpflichtigen zwangsläufig seien, nicht aber die sonstigen Kosten für Folgesachen, die auch notariell geklärt werden könnten.

Da sich die gesetzliche Neuregelung auch hinsichtlich des Wortlauts an dem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1996 orientiere, schlussfolgert das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, das mit der gesetzlichen Neuregelung nur die für zu weit gehend erachtete neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011eingeschränkt werden sollte und dementsprechend die reinen Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien. Das Finanzgericht Rheinland- Pfalz hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis: Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs sollten Scheidungskosten unbedingt in der Steuererklärung angegeben werden. Gegen abschlägige Bescheide müssen Rechtsmittel eingelegt werden, es sei denn, das Finanzamt erklärt den Bescheid im Hinblick auf das laufende Revisionsverfahren für vorläufig.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 4 K 1976/14

Fundstelle: becklink 1035413

zum Thema: Scheidungskosten/ außergewöhnliche Belastung / steuermindernd



Eingestellt am 11.11.2014 von M. Vogel
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